Tracking pixel Kostendeckelung bei urheberrechtlichen Massenabmahnungen kommt! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kostendeckelung bei urheberrechtlichen Massenabmahnungen kommt!

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Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet

Der Bundestag hat am 27.06.2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet. Gegenstand soll die Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sein.

Im Einzelnen betrifft das Gesetz die nachfolgenden Bereiche:

1. Inkassowesen

Geändert wurden zunächst das RDG, das RDGEG sowie die BRAO: Es sollen neue Darlegungs- und Informationspflichten für alle registrierten Personen (u. a. Rechtsanwälte) eingeführt werden, die Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen erbringen. Es sollen außerdem Inkasso-Regelsätze eingeführt werden (mehr Kostentransparenz).

2. Verträge über Gewinnspieldienste

Durch Ergänzung des § 675 BGB soll für den Abschluss von Verträgen über Gewinnspieldienste ein allgemeines Formerfordernis (Textform) eingeführt werden.

3. Telefonwerbung, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen

Ein wichtiger Punkt des Gesetzes ist der Schutz der Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen. Es werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell für überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellverstößen gegen das Urheber-recht aufbauen. Der Streitwert soll auf 1.000 € beschränkt werden, sodass nur noch 155,29 € an Anwaltskosten entstehen können. Allerdings, und diese Ausnahme wird für die Praxis relevant, darf die Entscheidung „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht unbillig“ sein. Daneben soll auch der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden. Der Verbraucher muss zukünftig an seinem Wohnsitz verklagt werden.

Im Wettbewerbsrecht wird der Bußgeldrahmen bei belästigenden Werbeanrufen sowie in Fällen, in denen Verträge aufgedrängt werden, maßgeblich erhöht. Bei unberechtigten Abmahnungen soll man künftig einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten erhalten. Der Gegenanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung nicht kennt. Der Bundestag forderte die Regierung auf, in einer Entschließung zu prüfen, ob der Gerichtsstand am Begehungsort eingeschränkt und der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten zum ausschließlichen Gerichtsstand werden soll. Hiermit sollen vor allem auch kleinere Online-Shops vor teuren Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen im Bagatellbereich geschützt werden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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