Tracking pixel LG Stuttgart entscheidet zum Emissionsminderungsbonus: Chance für nachträglich BImSch-pflichtige Biogasanlagen! · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LG Stuttgart entscheidet zum Emissionsminderungsbonus: Chance für nachträglich BImSch-pflichtige Biogasanlagen!

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Wir möchten heute über ein aktuelles und hoch interessantes Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.11.2013 berichten, in dem das LG Stuttgart als – soweit ersichtlich – erstes Gericht überhaupt zu der Frage entschieden hat, ob ursprünglich nach Baurecht genehmigte, aber aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in das BImSchG „gerutschte“ Biogasanlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können.

Diese Frage war in der Literatur bislang kaum behandelt, jedenfalls aber äußerst kritisch beurteilt worden. Insbesondere die Clearingstelle EEG hatte in einem von ihr veröffentlichten Hinweis vom 23.05.2013 (Az.: 2012/11) – allerdings ohne nähere Begründung – die Auffassung vertreten, dass für erst nachträglich von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht erfasste Anlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 nicht geltend machen können. 

Hintergrund für die durchaus interessante und für Betreiber der betroffenen Biogasanlagen hoch erfreuliche Entscheidung des LG Stuttgart ist, dass nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 für Strom aus nach dem BImSchG genehmigungsbedürften Anlagen, die durch eine grobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, die Grundvergütung bis zu einer Leistung von 500 kW um 1 ct/kWh erhöht werden kann, wenn die dem Emissionsminderungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Durch die insoweit recht eindeutige Formulierung des Wortlautes war bzw. ist der sogenannte Emissionsminderungsbonus allerdings auf solche Anlagen beschränkt, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Vor diesem Hintergrund haben Anlagen, die ausschließlich dem Baurecht unterliegen, schon per se keinen Anspruch auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009.

Diese an sich recht eindeutige gesetzliche Regelung ist allerdings durch eine gravierende Änderung der Genehmigungsbedürftigkeit 4. BImSchV zum 01.06.2012 erheblich verkompliziert worden. Durch eine zum Teil erhebliche Neuregelung der Grenzwerte der 4. BImSchV (die Genehmigungsbedürftigkeit von Biogasanlagen liegt nunmehr schon ab einer Rohgasproduktion von 1,2 Mio. Nm³/Jahr vor) ist nämlich eine Vielzahl von bereits bestehenden und zudem ursprünglich baurechtlich genehmigten Biogasanlagen nachträglich in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten. Zwar müssen derartige Anlagen kein neues Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchlaufen, insoweit genügt eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG, doch hat sich in der Praxis und der Literatur durchaus ein Streit um die Frage entwickelt, ob diese Rechtsänderung auch nachträglich zu einer Anspruchsberechtigung der betroffenen Biogasanlagen auf den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 führen kann.

Die Clearingstelle EEG hatte dies in dem vorgenannten Hinweis vom 23.05.2012 mit dem Argument abgelehnt, dass es für den Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus darauf ankomme, ob die betreffende Anlage zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme BImSch-pflichtig gewesen ist oder nicht. Nachträgliche gesetzliche Änderungen, insbesondere der 4. BImSchV, könnten nicht zu einer nachträglichen Berechtigung im Hinblick auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 führen. An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Clearingstelle EEG vornehmlich den NawaRo-Bonus betraf. Nach Anlage 2 zum EEG 2009 müssen BImSch-pflichtige Biogasanlagen nämlich über ein gasdicht abgedecktes Gärrestlager verfügen, um den Anspruch auf den NawaRo-Bonus geltend machen zu können. Die Clearingstelle EEG hat auf diese Frage bezogen und unter Rückgriff auf das Argument des Vertrauensschutzes im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass nachträgliche Gesetzesänderungen jedenfalls einen einmal begründeten Anspruch auf eine Vergütung bzw. einen Bonus nachträglich nicht beseitigen können.

Ob diese Argumentation allerdings auch auf die zusätzliche Geltendmachung eines weiteren Bonus (hier nach § 27 Abs. 5 EEG 2009) Anwendung finden kann, hat die Clearingstelle in ihrem Hinweis vom 23.05.2012 nicht näher hinterfragt, sondern ohne weitere Erörterung der Problematik gleichsam unterstellt. Das Urteil des LG Stuttgart hat an dieser Stelle eine sehr viel genauere rechtliche Prüfung vorgenommen und mit sehr überzeugender Argumentation nunmehr festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch für Strom aus ursprünglich nach dem Baurecht genehmigten Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 der BImSch-Pflichtigkeit erst nachträglich unterfallen sind, ein Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 bestehen kann.

In seinem Urteil vom 12.11.2013 führte das Gericht zunächst zur Bedeutung von Entscheidungen (Empfehlungen, Hinweisen, Voten) der Clearingstelle EEG einem jüngeren Urteil des LG Halle (Saale) folgend aus, dass es diesen „Entscheidungen“ nicht das Gewicht einer authentischen Norminterpretation zuerkenne, sondern die Clearingstelle EEG lediglich als eine von vielen Literaturstimmen sehe. Vor diesem Hintergrund hat es dem Hinweis vom 23.05.2012 auch keine durchschlagende Bedeutung beigemessen, sondern vielmehr eine, eigene umfassende Rechtsprüfung mit überzeugendem Ergebnis vorgenommen:

Inhaltlich führte das LG Stuttgart aus, dass der Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 nicht voraussetze, dass bereits bei Inbetriebnahme der Anlage eine Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage nach dem BImSchG bestanden haben muss. Allerdings schränkte das Gericht seine Auffassung dahingehend ein, dass bei nach Inbetriebnahme eingetretenen Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG § 27 Abs. 5 EEG 2009 jedenfalls erforderlich sei, dass der Anlagenbetreiber aufgrund der Statusveränderung in die Anlage investiert hat, um die Formaldehydgrenzwerte einzuhalten. Diese Auffassung stützt das LG Stuttgart auf alle anerkannten juristischen Auslegungsmethoden. Dabei spreche vor allem der Wortlaut des § 27 Abs. 5 EEG 2009 dafür, dass es für die Inanspruchnahme des Emissionsminderungsbonus nicht auf die Frage ankomme, seit welchem Zeitpunkt die betreffende Anlage als eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige anzusehen sei. Dies ergäbe sich insbesondere auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung. Nach den insoweit maßgeblichen Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 27 Abs. 5 EEG 2009 nämlich bezweckt, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehyd-Grenzwerte entstehenden Kosten zu refinanzieren. Ein solches Bedürfnis bestehe auch dann, wenn der betroffene Anlagenbetreiber erst bei nachträglicher BImSch-Pflichtigkeit seiner Anlage entsprechende Investitionen vornehme. Hierfür streite letztlich auch der Zweck des EEG als solches. Demnach gehe es dem Gesetz vor allem und in erster Linie auch um den Klima- und Umweltschutz. Diesem Gedanken trage auch eine nachträgliche
Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte der TA Luft Rechnung. Aus diesem Grunde hat das LG Stuttgart zurecht den Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus auch bei solchen Anlagen dem Grunde nach bejaht, die zwar ursprünglich nach dem Baurecht genehmigt worden, die allerdings erst durch Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 BImSch-pflichtig geworden sind.
Kritik verdient das Urteil nur wegen der Beschränkung auf Fälle zusätzlicher Investitionen in die Anlage nach dem Wechsel in das BImSchG-Regime. Für ein solches Erfordernis dürfte nach hiesigem Dafürhalten im Ergebnis kein nachvollziehbarer Grund bestehen.

Von der Rechtsprechung des LG Stuttgart dürften indessen alle Biogasanlagen betroffen sein, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 in Betrieb gegangen sind. Zwar sieht das EEG 2012 in seiner gegenwärtig gelten Fassung eine der Norm des § 27 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Regelung nicht mehr vor. Allerdings gilt das EEG 2009 bekanntermaßen für alle Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, in sehr weiten Teilen weiter. Dies gilt insbesondere für den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009. Betreiber von Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009 haben unter Umständen ohnehin einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus. Dies nämlich über die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009.

Allen Anlagenbetreibern, deren Anlagen zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 in Betrieb genommen und die ursprünglich nach Baurecht genehmigt, aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 aber in den Anwendungsbereich des BImSchG überführt worden sind, ist daher anzuraten, genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob ihre Anlagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 erfüllen.

Es ist hier allerdings darauf hinzuweisen, dass das Urteil bislang nicht rechtskräftig ist. Ob der unterlegene Netzbetreiber Rechtsmittel hiergegen einlegen, ist derzeit nicht bekannt. Wir werden Sie aber auf dem Laufenden halten.

Wir beraten Sie gern zu dieser Problematik und stehen selbstverständlich für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung.


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