Landgericht Braunschweig klärt Rechtsfragen zur mittelbaren Vermarktung von KWK-Strom
« NewsübersichtIm Urteil vom 02.04.2014 hat das Landgericht Braunschweig (Az.: 9 O 1237/13, 9 O 1237/13 (85)) zur mittelbaren Vermarktung von KWK-Strom Stellung genommen. Insbesondere verdeutlicht die Kammer in ihrem Urteilsgründen, dass bei einer mittelbaren Vermarktung des KWK-Stromes nach § 4 Abs. 3 S. 4 KWKG gerade nicht die Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (kurz: MaBiS) der Bundesnetzagentur (kurz: BNetzA) zur Anwendung geraten. Des Weiteren stellt das Gericht mit überzeugender Begründung fest, dass gerade eine Lastgangmessung sowohl auf Seiten des Anlagenbetreibers als auch auf Seiten des Abnehmers des Stroms nicht erforderlich ist.
§ 4 Abs. 3 S. 4 KWKG bestimmt, dass dem Betreiber einer KWK-Anlage die Möglichkeit offen steht, dem Netzbetreiber einen Dritten zu benennen, der dem eingespeisten KWK-Strom kauft, und der Netzbetreiber insoweit verpflichtet ist, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.
Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen des Landgerichts Braunschweig um eine Preisregelung und nicht um eine Direktvermarktung des KWK-Stromes nach § 4 Abs. 2 a und Abs. 2 b KWKG. Die mittelbare Vermarktung ist ausweislich des Gesetzeswortlautes allein abhängig davon, dass ein Preis seitens eines Dritten für den KWK-Strombezug nachgewiesen wird. Insbesondere kommt es nicht für die mittelbare Vermarktung darauf an, dass auch der Dritte als Abnehmender des KWK-Stromes eine ausreichende Insolvenz nachweist bzw. durch eine vertragliche Regelung dem Netzbetreiber das Insolvenzrisiko genommen wird. Dies ist gerade aus dem Gesetzeswortlaut nicht ersichtlich und dem Risiko kann nach Auffassung des Gerichts durch Abschlagszahlungen begegnet werden.
Bemerkenswert sind insoweit die Auslegungen zum KWKG dahingehend, dass gerade bei Klein-KWK-Anlagen das Gericht nicht die hohen Anforderungen der MaBiS sowie an die Messung des Stromes in jeder Viertelstunde anlegt. Es stellt deutlich heraus, dass dieser Aufwand normalerweise nur durch Energieversorgungsunternehmen, Stromhändler oder größere Industriebetriebe geleistet werden könnten. Das Gesetz sähe jedoch insoweit eine Förderung gerade vor, sodass die genannten Anforderungen nicht zur Anwendung geraten können. Eine viertelstündige Lastgangmessung ist mithin nicht erforderlich und auch ein Bilanzkreis für die Nutzung des Stromes muss seitens des Anlagenbetreibers nicht geführt oder ein Drittunternehmen damit beauftragt werden. Dies liegt allein im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers. Des Weiteren ist auch nicht erforderlich, dass der Abnehmende den gesamten Strom aus der KWK-Anlage abnimmt.
Das insoweit begrüßenswerte Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt insoweit die durch das KWKG vorgesehene Förderung in Form der mittelbaren Nutzung des Netzes. Anlagenbetreiber können mithin den Strom auch an Dritte über das Netz der allgemeinen Versorgung mittelbar vermarkten, wenn insoweit dem Netzbetreiber ein Dritter nachgewiesen wird, der den Strom zu einen bestimmten Preis abnimmt. Hierbei ist jedoch einerseits zu beachten, dass der Netzbetreiber für die notwendigen Schritte zur Stromlieferung die Kosten auf den Anlagenbetreiber umlegen kann und andererseits, dass bei der Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung stets zu prüfen ist, welche Strompreisbestandteile ggf. anfallen.
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