Tracking pixel Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage

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- OVG Magdeburg: kommunalwirtschaftsrechtlich unzulässig -

Inwieweit kann sich ein Landkreis an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien beteiligen, ohne gegen Kommunalwirtschaftsrecht zu verstoßen? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 07.05.2015 auseinanderzusetzen.

Anlass war der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Landkreis, welcher den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Dies hatte die Kommunalaufsichtsbehörde als Verstoß gegen § 116 Abs. 1 S.2 GO LSA a.F. (§ 128 KVG LSA n.F.) beanstandet und den Rückbau angeordnet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage Kommune diene ausschließlich der Gewinnerzielung und ermangele daher des erforderlichen „öffentlichen Zweckes“. Hiergegen wehrte sich der Landkreis mittels Anfechtungsklage: Die Anlage diene ausschließlich dem Zweck der lokalen Erzeugung regenerativer Energien im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Dies sah das OVG Magdeburg anders und wies die Klage als unbegründet ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die wirtschaftliche Betätigung durch den Landkreis auch bezüglich einer Photovoltaikanlage zulässig ist, jedoch nur, wenn ein örtlicher Bezug der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt und der Landkreis für die Energieversorgung sachlich zuständig war.

Nach Auffassung des OVG Magdeburg ist das Örtlichkeitsprinzip im Falle der Energieerzeugung nur dann gewahrt, wenn eine Anlage im Ergebnis zumindest „teilweise zielgerichtet“ der Stromversorgung der jeweils tätig gewordenen Kommune dient. Nur bei einer solchen gezielten Versorgung schade es nicht, wenn „in gewissen Maßen eine Netzeinspeisung nach dem EEG stattfindet“ und auf diese Weise auch Ertragseinnahmen erzielt werden. Ob für eine „teilweise zielgerichtete“ Stromversorgung eine solche ausschließlich oder zumindest deutlich überwiegend oder lediglich zu einem geringen Anteil an Abnehmer im Gebiet der Kommune erfolgen muss, ließ das Gericht indessen offen.

Diese Anforderungen sah das Gericht im Falle der vom Landkreis betriebene Photovoltaikanlage nicht erfüllt: Hier wurde die gewonnene Energie in ein überörtliches Netz eingespeist, dessen Betreiber in der Verwertung des eingespeisten Stromes frei ist. Dass der hiesige Netzbetreiber des Gesamtnetzes wohl schon aus physikalisch-technischen Gesetzmäßigkeiten auch die zunächst nähergelegenen Kommunen bzw. Stromverbraucher im Kreisgebiet versorgen würde, sah das Gericht nicht als ausreichend für die Wahrung des Örtlichkeitsprinzips an. Erforderlich sei, dass „aus Rechtsgründen feststeht“, dass die Stromversorgung von Abnehmern im Kreisgebiet durch die Anlage sichergestellt ist.

Darüber hinaus ist dem OVG Magdeburg zufolge die Energieerzeugung auch nicht Aufgabe des Landkreises. Zwar gehört die örtliche Energieversorgung zu den durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsangelegenheiten, deren Erfüllung grundsätzlich auch dem Landkreis gesetzlich zugewiesen werden kann. Doch stellt nach Auffassung des OVG der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die lediglich der Einspeisung in ein überörtliches Netz gegen Vergütung nach dem EEG dient, mangels zielgerichteter Versorgung von Abnehmern im Kreisgebiet keine derartige Kreisaufgabe dar, weder ist dies eine originäre Kreisaufgabe noch eine sog. Ergänzungs- oder Ausgleichsaufgabe.

Nach dem Urteil des OVG Schleswig vom 11.06.2013 bewertet nun auch das OVG Magdeburg die Beteiligung von Kommunen an der Erzeugung von erneuerbaren Energien kritisch. Der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen bleiben damit auf diesem Gebiet weiterhin hohe Anforderungen gesetzt.

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