Tracking pixel Luftverkehrsrecht - Deutsche Gerichte gegen Drohneneindringlinge · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Luftverkehrsrecht - Deutsche Gerichte gegen Drohneneindringlinge

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Wer sich von Drohnen über seinem privaten Heim belästigt fühlt, darf auch zu drastischen Mitteln greifen, um diese abzuwehren.   


Wenn durch den Gebrauch von Drohnen andere Menschen in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, stehen diesen teils weitreichende Möglichkeiten zu, sich dagegen zu wehren. Darüber berichtet der „Spiegel“ unter Verweis auf zwei Urteile deutscher Gerichte. So hatten sich in zwei Fällen Grundstückseigentümer von Drohnen ihrer Nachbarn belästigt gefühlt. In der ersten Angelegenheit gab das Amtsgericht Potsdam der Klage einer Privatperson auf Unterlassung Recht (Urteil vom 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13). Dieser wollte damit dem Gebrauch der Drohne eines Nachbarn über seinem Grundstück Einhalt gebieten. Die Potsdamer Richter verwiesen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieses umfasse das Recht auf Privatsphäre und einen höchstpersönlichen Rückzugsraum. Die Möglichkeit, per Drohnen die Person zu beobachten, verletze die Persönlichkeitsrechte.


Im zweiten Fall hatte ein Drohnenpilot seinen Nachbarn verklagt, weil jener die Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte, während sie über sein Grundstück flog. Das Amtsgericht Riesa (Urteil vom 24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19) kam zu dem Urteil, dass der Abschuss rechtmäßig war, auch hier unter Verweis auf das Persönlichkeitsrecht. Die Richter argumentierten laut dem Medienbericht mit dem Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach dürfe eine fremde Sache beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für sich selbst oder einen anderen diene, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste greifbare Mittel darstelle und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehe.


Allerdings, so das Resümee des Magazins, stellten diese Urteile keinen Freibrief dar, sich fremden Drohnen in jedem Fall mit Gewalt entledigen zu können. Die Empfehlung sei, zuvor die Diskrepanzen mit den jeweiligen Drohenbetreibern persönlich zu klären.