Luftverkehrsrecht - Drohnen dürfen „Schumis“ Malle-Villa knipsen
« NewsübersichtIn einem Verfahren der Rennfahrer-Familie Schumacher gegen einen Verlag, der mit Drohnen eine Villa der Kläger auf Mallorca abgelichtet und veröffentlich hatte, hat der Bundesgerichtshof im Sinne der Beklagten entschieden und damit das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben.
Die Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen der Villa von Ex-Formel 1-Weltmeister Michael Schumacher auf Mallorca durch ein Boulevard-Blatt des Burda-Verlags hat der Bundesgerichtshof gebilligt. Mit seiner Entscheidung hob er das anderslautende Urteil des OLG Frankfurt/Main auf.
Konkret ging es um einen Artikel der Burda-Publikation „Freizeit Spass“ aus dem Juli 2020 über die Familie Schumacher auf der Baleareninsel. Zur Illustration fügte das Blatt eine Aufnahme des Anwesens bei, das mit einer Drohne geschossen worden war. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Zustimmung der Schumachers, die nach Erscheinen des Berichtes dagegen klagten.
Zwar sahen auch die Richter am BGH wie die Vorinstanzen durch die Veröffentlichung des Fotos einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger gegeben, ohne aber eine Rechtswidrigkeit anzuerkennen. Denn das Foto sei im Rahmen eines „berechtigten Interesses der Öffentlichkeit“ veröffentlicht worden. „Unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben von Prominenten“ fielen unter diesen Schutz, „ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt“.