Luftverkehrsrecht - Keine Drohnen zur Beitragserhebung
« NewsübersichtEine bayrische Kommune wollte zur Berechnung von Abwassergebühren ein Wohngrundstück mit einer Drohne vermessen. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Plänen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte einen Riegel vorgeschoben.
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit im bayrischen Landkreis Mühldorf am Inn wollte sich die Arbeit erleichtern. Um die Grundstücksgrößen eines Wohngebietes exakt zu bestimmen, plante sie im Oktober 2023 die Vermessung aus der Luft mit einer Drohne. Grund war die Berechnung von Abwassergebühren. Ein Anwohner wandte sich dagegen, und zwar an das Verwaltungsgericht München, das den Einsatz der Drohne per Eilantrag untersagte. Die Stadt legte Beschwerde beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieses entschied Ende Februar zu Ungunsten der Stadt.
Demnach sei die „Drohnenbefliegung des Wohngrundstückes zur Beitragserhebung rechtswidrig“. Die Verarbeitung persönlicher Daten für öffentliche Belange sei zwar im Grundsatz möglich, aber nur dann „wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handele“. Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, so die Richter.
Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Wohngebäude nur von außen aufgenommen werde. Denn die Drohnen könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen, Gartenflächen und von Innenräumen machen. Nicht auszuschließen sei dabei, dass dabei auch Fotos von Personen gemacht würden.