Tracking pixel Luftverkehrsrecht - Rede- und Pressefreiheit kein Freibrief für US-Drohnen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Luftverkehrsrecht - Rede- und Pressefreiheit kein Freibrief für US-Drohnen

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Ein Drohnenunternehmen aus North Carolina kann sich nicht auf den ersten Zusatzartikel der US-Verfassung berufen, um Luftkarten zu erstellen. Ein Gericht bestätigte die Regeln des US-Bundesstaates für eine Lizensierung.


Wer im US-Bundesstaat North Carolina geographische Karten mit Drohnen erstellen will, braucht dafür eine Lizenz. Das hat das zuständige US-Berufungsgericht in Raleigh bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Drohnenunternehmen geklagt, dass neben Fotos und Videos auch Luftkarten erstellt. Nach einigen Jahren uneingeschränkter Aktivität hatte die Aufsichtsbehörde für Technik und Landvermessung von den Piloten eine Lizenz verlangt. Rechtliche Grundlage ist das bundesstaatliche Gesetz zu Engineering und Landvermessung.

Das Unternehmen argumentierte, dass die mit dem Erwerb einer Lizenz verbundenen Auflagen gegen die vom ersten Zusatzartikel der US-Verfassung gewährten Freiheitsrechte verstoße. So fordere das Gesetz zum Beispiel, dass die Lizenznehmer eine „gute Reputation“ besäßen. Dies sei nach Ansicht der Kläger nicht vereinbar mit der garantierten Presse- und Redefreiheit. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Das vom Gesetz geforderte Verhalten eines Lizenznehmers berühre die Redefreiheit nur am Rande.