Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt
« NewsübersichtDer EuGH und der BFH haben in den zurückliegenden Jahren seit Ende 2011 in zahlreichen Entscheidungen die energiesteuerlich begünstigte gewerbliche Luftfahrt von der nichtbegünstigten privaten Luftfahrt abgegrenzt.1
Zum rechtlichen Hintergrund dieser maßgeblichen Entscheidungen ist auszuführen, dass die Steuerbefreiung im Bereich der gewerbsmäßigen Personen- und Warenbeförderung nach den maßgeblichen Bestimmungen des Energiesteuerrechts bislang ausschließlich Luftfahrtunternehmen vorbehalten war.2
Ungeachtet dessen, dass Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH mit Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten Fällen Flugkraftstoffe, die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sogenannte Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass nachgewiesen wird, dass Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen sind, gewerbsmäßig im Bereich der Luftfahrt tätig sind und die durchgeführten Flüge gewerbsmäßig, das heißt insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann eine Steuerentlastung beantragt werden.3
Vor diesem Hintergrund wird die maßgebliche Verwaltungsvorschrift4 mit Wirkung vom 01.02.2015 an den Urteilstenor angepasst. Aus der Umsetzung dieser zitierten maßgeblichen Entscheidungen umfasst die Steuerbegünstigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht mehr:
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Flüge zur Einweisung der eigenen Flugbesatzung auf andere Luftfahrzeugmuster,
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Flüge zum Training der eigenen Flugbesatzung,
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Demonstrationsflüge und Verkaufsflüge (z. B. bei Messen und Flugschauen),
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Prüfflüge, soweit sie nicht durch Herstellungs- oder Instandhaltungsbetriebe durchgeführt werden,
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Flüge zum und vom Instandhaltungsbetrieb, es sei denn, sie erfolgen durch den Instandhaltungsbetrieb selbst, so dass die Berechtigung zur Nutzung des Luftfahrzeugs für diese Flüge auf den Instandhaltungsbetrieb übergeht und Verwender der Energieerzeugnisse der Instandhaltungsbetrieb ist.5
In Deutschland ist der steuerfreie Bezug von Kraftstoffen für die Luftfahrt für Flugbenzin und Kerosin im Rahmen eines allgemeinen Erlaubnisverfahrens (für Flugzeuge mit einem Höchstgewicht über 12 t) oder eines förmlichen Erlaubnisverfahrens (für Flugzeuge mit einem Höchstgewicht unter 12 t) möglich.
Darüber hinaus können die zuvor genannten Kraftstoffe oder andere in der Luftfahrt verwendete Kraftstoffe zunächst versteuert bezogen und anschließend nach § 52 EnergieStG entlastet werden.
Wenn Kraftstoffe im Rahmen einer förmlichen oder allgemeinen Erlaubnis steuerfrei bezogen worden sein sollten und in einzelnen Fällen für die zuvor genannten Flüge, für Flüge zu innerbetrieblichen Zwecken oder für Flüge zur innerbetrieblichen Vorbereitung einer Dienstleistung verwendet werden, entsteht mit der Verwendung dieser Kraftstoffe zu diesen genannten Zwecken die Energiesteuer.
Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Erlaubnisinhaber (beispielsweise das jeweilige Luftfahrtunternehmen oder derjenige, der eine gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung erbringt). Dieser Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.66
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und geänderten Rechtslage ergeben sich gute Perspektiven für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, eine Energiesteuerentlastung zu beantragen, wenn sie Flugdienstleistungen gegen Entgelt erbringen und das Flugzeug nicht nur verchartern oder vermieten.
1 EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Aktenzeichen C-79/10 – „Systeme Helmholz“; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Aktenzeichen C-250/10; BFH, Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen VII R 9/09; BFH, Urteil vom 17.07.2012, Aktenzeichen VII R 21/09; BFH, Urteil vom 17.07.2012, Aktenzeichen VII R 26/09: BFH, Urteil vom 06.11.2012, Aktenzeichen VII R 33/09; BFH, Urteil vom 06.11.2012, Aktenzeichen VII R 40/09; BFH, Beschluss vom 08.07.2014, Aktenzeichen VII R 9/13
3 BFH, Urteil vom 20.05.2014, Aktenzeichen VII R 29/12; BFH, Beschluss vom 08.07.2014, Aktenzeichen VII R 9/13; BFH, Beschluss vom 14.05.2014, Aktenzeichen VII B 116/12; BFH, Beschluss vom 14.05.2014, Aktenzeichen VII B 117/12