Tracking pixel Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Regelmäßige Energieaudits für alle Nicht-KMU verpflichtend – EDL-G seit 22.04.2015 in Kraft

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Mit der jüngsten Novelle des „Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (kurz: EDL-G) hat der Gesetzgeber zuvorderst die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz teilweise umgesetzt und eine Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits für Nicht-KMU eingeführt. Der Gesetzgeber möchte durch das Gesetz die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam steigern, vgl. § 3 EDL-G. Die Bundesregierung ist aus diesem Grunde dazu ermächtigt, Energieeinsparrichtwerte festzulegen, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele zu erarbeiten.

Durch das novellierte EDL-G werden fortan große Unternehmen, die gemäß EU-Definition kein Kleinstunternehmen oder kleines und mittelständisches Unternehmen (kurz: KMU) sind, bis zum 05.12.2015 erstmalig verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen. Welches Unternehmen als KMU gilt, richtet sich nach der EU-weiten KMU-Definition. Danach sind alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. EUR keine KMU und fallen somit in den Anwendungsbereich des EDL-G, wobei gerade die Klassifizierung als Nicht-KMU im Zweifel rechtlich zu prüfen ist. Nicht-KMUs sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Dieses muss alle vier Jahre erneut durchgeführt werden, vgl. § 8 EDL-G. Die Verpflichtung zur Durchführung des ersten Energieaudits ist erfüllt, wen dieses zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 durchgeführt wird.

Ein Energieaudit ist ein Beratungsverfahren zur Ermittlung eines Energieverbrauchsprofils, um mögliche Energieeinsparungen aufzuzeigen. Den betroffenen Unternehmen soll dadurch eine Möglichkeit gegeben werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und anschließend Entscheidungen über die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen zu treffen. Das Energieaudit muss dabei den Anforderungen aus der DIN 16247-1 genügen, die eine Bestandaufnahme aller eingesetzten Energieträger und -verbraucher enthält. Unternehmen, die bereits über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem verfügen, weil sie beispielsweise die besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen nach dem EEG oder die Steuerentlastungsmöglichkeit nach dem Energie-/Stromsteuergesetz (sogenannter Spitzenausgleich) in Verbindung mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (kurz: SpaEfV) in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits freigestellt, so dass ihnen durch die Vorgabe der Durchführung von Energieaudits kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Allerdings ergibt sich aus dem Energieaudit und dem EDL-G keine Verpflichtung zur Umsetzung einzelner, konkreter Maßnahmen zur Energieeinsparung. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen Unternehmen.

Das Energieaudit kann sowohl von externen als auch von unternehmensinternen Experten auf unabhängige Weise durchgeführt werden, an deren fachliche Qualifikation das Gesetz bestimmte Voraussetzungen knüpft, vgl. § 8b EDL-G. Eine Anbieterliste für Energieauditoren stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz (kurz: BfEE) zur Verfügung. Bei Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Durchführung von Energieaudits drohen betroffenen Unternehmen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR, vgl. § 12 EDL-G. Insbesondere für Energieversorger kann sich aus dem novellierten EDL-G ein neues Geschäftsfeld eröffnen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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