OLG Sachsen-Anhalt entscheidet zum Auskunftsanspruch des Neukonzessionärs bei Übernahme des Gasnetzes
« NewsübersichtIn diesem Newsletter wollen wir Ihnen die jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 11.09.2014, Az.: 2 U 122/13, vorstellen. Dem Grunde nach geht es hierbei um einen Auskunftsanspruch des Neukonzessionärs, der im Vergabeverfahren um die Neuvergabe des Netzes der Allgemeinen Versorgung den Zuschlag seitens der Gemeinde erhalten, gegenüber dem Altkonzessionär. Neben dem Auskunftsanspruch hat die Entscheidung jedoch auch weiterreichende Bedeutung für den Umfang der Überlassungspflicht von gemischt genutzten Leitungen. Auch wenn es sich hierbei um einen Fall handelt, der dem Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) 2005 zuzuordnen ist, können die maßgeblichen Entscheidungsgründe ebenfalls auf neue Sachverhalte übertragen werden.
Zunächst führt das Gericht umfassend dazu aus, inwieweit seitens des Neukonzessionärs gegenüber dem Altkonzessionär ein Anspruch auf Auskunft besteht. Hierbei zeigt das Gericht in zutreffender Weise auf, das die Pflicht zur Auskunfts- und Informationserteilung bereits ab wirksamen Abschluss des Neukonzessionsvertrages mit der Gemeinde besteht. Das Informationsbedürfnis des Neukonzessionärs bezieht sich insoweit auf alle Informationen und Netzdaten, die zur Abwicklung der Netzüberlassung erforderlich sind. Das bedeutet weitergehend, dass für das gesamte Netz der Allgemeinen Versorgung der Auskunftsanspruch seitens des Altkonzessionärs erfüllt sein muss.
Darüber hinaus führt das Gericht zu unterschiedlichen Verteilungsanlagen bzw. Leitungen aus, ob diese noch zum Netz der Allgemeinen Versorgung zählen und mithin sowohl vom Auskunftsanspruch als auch von der Überlassungspflicht nach § 46 EnWG erfasst sind. Insoweit verweist das Gericht darauf, dass alle Verteilungsanlagen zu übertragen sind, wenn sie nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Pflichten aus dem Konzessionsvertrag nicht mehr in gleicher Weise ausüben könnte, wie der bisherige Altkonzessionär. Reine Gasleitungen, die nicht der Versorgungsfunktion von Letztverbrauchern dienen, sondern ausschließlich zur Durchleitung von Gas notwendig sind, welche nicht vom Auskunftsanspruch bzw. Übertragungsanspruch erfasst. In Bezug auf die gemischt genutzten Leitungen legt das OLG die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde und führt weiter aus, dass auch Verteilungsanlagen des Gasversorgungsnetzes erfasst sind, die nicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die Allgemeine Versorgung hierdurch negativ beeinträchtigt würde. In der Folge ist stets zu prüfen, ob eine konkrete Versorgungsfunktion von Letztverbrauchern gegeben ist, um feststellen zu können, ob sie dem Netzbegriff unterfallen.
In Bezug auf einzelne Verteilungsanlagen führt das OLG interessanter Weise aus, dass die Leitungen nicht zwingendermaßen auf dem Konzessionsgebiet gelegen sein müssen, um zum Netz der Allgemeinen Versorgung des Konzessionsgebietes zu zählen. Es genügt, dass ein Letztverbraucher im Konzessionsgebiet durch diese Leitung versorgt wird, da der Letztverbraucher gegenüber dem Neukonzessionär einem Anspruch auf Versorgung zusteht. Des Weiteren hat das Gericht auch zu einer weiteren Hochdruckleitung rechtlich Stellung beziehen müssen, die nach Auffassung des Gerichts keine Direktleitung im Sinne des EnWG darstellt. Das Gericht führt aus, dass es eine Direktleitung sozusagen um eine zusätzliche Leitung handeln muss, die der Versorgung eines einzelnen Kunden mit Gas dient. Soweit jedoch ein Letztverbraucher an das Gasnetz angeschlossen ist, der unter die Allgemeine Versorgungspflicht fällt, so handelt es sich auch bei einer sogenannten Stichleitung um ein Netz der Allgemeinen Versorgung. Diesen Grundsatz hebt das Gericht auch nochmals hervor bei der Begutachtung eines Werknetzes, bei dem die Versorgungsleitungen auf fremden und nicht auf öffentlichen Wegen verlegt sind. Das Gericht führt zutreffend aus, dass es nach der Wertung des EnWG nicht darauf ankommen kann, ob öffentlicher oder privater Grund in Anspruch genommen wird, sondern es ist wiederum ein möglichst effektiv funktionierendes örtliches Verteilnetz zu gewährleisten, soweit über das Werknetz ebenfalls Letztverbraucher versorgt werden.
Es zeigt sich in diesem Zusammenhang, dass der Auskunftsanspruch gegenüber dem Altkonzessionär bereits zu einem frühzeitigen Stadium der Netzübernahme mit rechtlichen Schwierigkeiten belegt ist. Es empfiehlt sich genau zu prüfen, welche Netzbestandteile dem Netz der Allgemeinen Versorgung zuzuordnen sind, wobei maßgeblich auf die Versorgung von Letztverbrauchern gerade bei gemischt genutzten Gasleitungen abzustellen ist. Das Urteil gibt für zukünftige Konzessionsverfahren praktikable Auslegungshilfen, welche Komponenten des Netzes an den Neukonzessionär zu übertragen sind.
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