Öffnung der PV-Pilotfreiflächenausschreibung für EU-Mitgliedstaaten - Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht erste Eckpunkte
« NewsübersichtKünftig soll das deutsche Fördersystem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG) in begrenztem Umfang auch für in EU-Mitgliedstaaten errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen zugänglich sein. Dazu sollen die Ausschreibungen ab 2017 im Umfang von 5 % der jährlich zu installierenden Leistung für Anlagen im EU-Ausland geöffnet werden. Die anteilige Öffnung soll der Umsetzung der Vorgaben der EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sowie der Sicherstellung der Europarechtskonformität des EEG dienen. Durch eine Pilot-Öffnung der Ausschreibungen für PV-Freiflächenanlagen in den benachbarten EU-Mitgliedstaaten sollen noch in diesem Jahr erste Erfahrungen gesammelt werden. Die wesentlichen Eckpunkte für ein solches Konzept stellt das Bundeswirtschaftsministerium in einem entsprechenden Eckpunktepapier vor.
Grundlegende Voraussetzung für eine Öffnung der Ausschreibung ist dabei der Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, für den das nationale Fördersystem geöffnet werden soll. Diese soll die konkreten Bedingungen für die geöffnete Ausschreibung im Einzelfall festlegen. Das Eckpunktepapier sieht dabei im Wesentlichen zwei Optionen für die Umsetzung der anteiligen Öffnung der PV-Freiflächenausschreibungen vor. Zum einen besteht die Möglichkeit sog. gegenseitig geöffneter Ausschreibungen. Dabei einigen sich beide Kooperationsstaaten auf die grundlegenden Eckpunkte der Zusammenarbeit, das Ausschreibungsdesign kann im Wesentlichen jedoch jeder für sich selbst festlegen. Jeder Kooperationsstaat führt dann eine eigene separate Ausschreibung durch, an der sich Freiflächenanlagen beider Länder beteiligen können.
Zum anderen besteht die Möglichkeit einer sog. gemeinsamen Ausschreibung, die für Anlagen beider Kooperationsstaaten geöffnet ist. Hierbei müssen sich die Kooperationsstaaten auf ein gemeinsames Ausschreibungsdesign einigen. Ausweislich des Eckpunktepapiers sollen die bezuschlagten Anlagen „anlagenscharf“ nach einem zuvor festgelegten Verteilungsschlüssel, unabhängig von ihrem Standort, dann dem Fördersystem des einen oder des anderen Partnerstaates zugeordnet werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium geht davon aus, dass es jedoch auch bei einer gemeinsamen Zusammenarbeit nicht möglich sein wird, sich hinsichtlich aller Regelungen, insbesondere hinsichtlich standortbezogener Regelungen (wie z.B. der Flächenkulisse, des Netzanschlusses sowie Planungs- und Genehmigungsrecht) zu einigen. Daher sieht das Eckpunktepapier bereits vor, dass in diesen Fällen, in denen keine Einigung besteht, im Zweifel die Bedingungen des jeweiligen Landes, in dem die Anlage steht, gelten sollen.
Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums soll eine „Europäische Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch Beschluss des Bundeskabinetts bereits im Mai 2016 in Kraft treten und dieses Jahr bereits zwei geöffnete Pilot-Ausschreibungen mit zwei Partnerländern im Umfang von insgesamt 100 MW durchgeführt werden, sofern die entsprechenden Verhandlungen mit diesen erfolgreich abgeschlossen werden. Aktuell befindet sich die Bundesregierung u.a. im Gespräch mit Dänemark.
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