Photovoltaikanlage gehört zum Erscheinungsbild
« NewsübersichtStaatszielbestimmung Klimaschutz des Grundgesetzes geht dem Denkmalschutz vor
Mit Entscheid des VGH Mannheim vom 01.09.2011 (1 S 1070/11) erfahren Photovoltaikanlagen nun eine Sonderstellung neben anderen baulichen Veränderungen gegenüber Kulturdenkmälern. So sind durch Photovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen, als dies für andere bauliche Maßnahmen zutrifft.
Im Jahr 2008 beantragte die Kirchengemeinde St. Urban eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung jedoch wegen einer beeinträchtigenden Wirkung auf die in unmittelbarer Nähe stehende katholische Pfarrkirche und dem dazugehörigen Pfarrhaus ab. Grund dafür war eine Stellungnahme des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium in Tübingen. Demnach beeinträchtige die Photovoltaikanlage das Kulturdenkmal sowie die Umgebung in zu starkem Maße.
Nachdem die Kirchgemeinde im Widerspruchsverfahren und beim VG Sigmaringen scheiterte verpflichtete jedoch in nächster Instanz der VGH Mannheim die Denkmalschutzbehörde, erneut über den Genehmigungsantrag der Kirchgemeinde zu entscheiden.
Nach einer in Augenscheinnahme der Photovoltaikanlage kam der VGH Mannheim zu dem Schluss, dass solche Anlagen vor allem in ländlichen Gegenden zum normalen Erscheinungsbild gehören. Auch habe ein Anschauungswandel hin zur Notwendigkeit der vermehrten Nutzung von erneuerbaren Energien stattgefunden. Zwar würde eine Photovoltaikanlage das besonders schützenswerte Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen, jedoch sei der Antrag deshalb noch nicht abzulehnen. Die Denkmalschutzbehörde habe in ihrer Ermessensentscheidung eine falsche rechtliche Auffassung, wenn sie den Denkmalschutz über den Klimaschutz stelle. Dieser ist grundgesetzlich sowie landesverfassungsrechtlich verankert und den Belangen des Denkmalschutzes vorrangig.
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