Tracking pixel Schiedsspruch der Clearingstelle EEG zum Güllebonus · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Schiedsspruch der Clearingstelle EEG zum Güllebonus

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Nachweis des eingesetzten Gülleanteils am Input oder am Fermenterinhalt

Die Clearingstelle EEG hat kürzlich einen Schiedsspruch (Az. 2015/38) zum sog. Güllebonus veröffentlicht, der sich mit der für alle betroffenen Anlagenbetreiber spannenden Frage befasst, auf welche Art und Weise überhaupt die Einhaltung des jederzeitigen Masseanteils von 30 % Gülle nachgewiesen werden kann und muss.

Zu entscheiden war, ob der Anlagenbetreiber im konkreten Einzelfall für den in der Biogasanlage erzeugten Strom einen Anspruch auf den Güllebonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.b EEG 2009 hat. Anlagenbetreiber, deren Biogasanlage dem Anwendungsbereich des EEG 2009 unterfällt (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012), können einen Anspruch auf den sog. Güllebonus geltend machen, sofern der Strom aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle gewonnen wird und der Anteil an Gülle jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Im konkret zu entscheidenden Verfahren war zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der Gülleanteil an den zur Stromgewinnung eingesetzten Stoffen nachweislich jederzeit 30 Masseprozent betrug. Dabei war vor allem auch die Nachweismethode zu klären.

Nach Auffassung der Clearingstelle stellt das Gesetz auf den Gülleanteil an den Einsatzstoffen ab, aus denen der Strom gewonnen wird. D.h. maßgeblich sind die Einsatzstoffe, die im Fermenter zu Biogas vergoren werden. Mithin – so die Clearingstelle EEG – kann der Nachweis des erforderlichen Gülleanteils grundsätzlich sowohl anhand der Inputmengen als auch anhand des Fermenterinhalts geführt werden. Sofern der jederzeit in den Fermenter eingebrachte Gülleanteil im Verhältnis zur eingebrachten Gesamtsubstratmenge mindestens 30 Masseprozentpunkte beträgt, sei bereits sichergestellt, dass auch der Gülleanteil am Substratgemisch, aus dem das Biogas erzeugt wird, jederzeit mindestens 30 Masseprozentpunkte beträgt. Auf den Fermenterinhalt könne der Clearingstelle EEG zufolge hilfsweise abgestellt werden, wenn der Gülleanteil an den jeweils in den Fermenter eingebrachten Substratmengen zeitweise unter 30 Masseprozentpunkten liegt. Wenn vorher bereits ausreichend Gülle eingebracht wurde – d.h. ein hinreichender „Güllepuffer“ besteht – und dies entsprechend plausibel gemacht werden kann, können die Bonusvoraussetzungen ebenfalls vorliegen.. Insofern können dadurch Schwankungen beim Gülleinput relativiert werden.

Vorzugswürdiger, da in aller Regel einfacher, weniger fehleranfällig und in der Dokumentation durch Dritte leichter nachvollziehbar, und aufgrund dessen von der Clearingstelle als vorrangige Methode empfohlen, ist der Nachweis anhand der Inputmengen. Auf den Nachweis anhand des Fermenterinhalts kann nachrangig zurückgegriffen werden, wenn z.B. in Havariefällen zeitweise nur ein Gülleanteil von weniger als 30 Masseprozentpunkten eingebracht werden konnte.

Die jederzeitige Einhaltung des erforderlichen Gülleanteils ist durch ein Umweltgutachten nachzuweisen. Der Clearingstelle EEG zufolge kann der Nachweis – wie im zu entscheidenden Fall – grundsätzlich auch noch nach dem abrechnungsrelevanten Stichtag (gem. § 71 EEG 2014 der 28.02 eines Jahres für die Vorjahresabrechnung) durch ergänzende Gutachten sowie durch Gutachten unterschiedlicher Umweltgutachter erbracht werden.

Dem Erfordernis eines „jederzeitigen“ Gülleanteils von mindestens 30 Massenprozent ist entsprechend den Ausführungen der Clearingstelle EEG jedenfalls dann genüge getan, wenn der Anteil über jeden (Kalendertag-)Tag eingehalten wird. Offen lässt die Clearingstelle EEG, ob auch eine Betrachtung über den Abrechnungszeitraum bzw. das Kalenderjähr ausreichend wäre und ob der Güllebonus bei kurzzeitig zu geringem Gülleanteil dauerhaft entfällt.

Dennoch ist die Entscheidung der Clearingstelle EEG grundsätzlich begrüßenswert, da sie klarstellt, dass grundsätzlich beide Nachweismethoden zulässig sind. Allerdings sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend zum einen um eine Einzelfallentscheidung handelt und zum anderen Entscheidungen der Clearingstelle EEG keine rechtliche Bindungswirkung für die Gerichte entfalten, sodass die Rechtsprechung durchaus zu einem abweichenden Ergebnis kommen kann.

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