Tracking pixel Schutzumfang eines Geschmacksmusters · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Schutzumfang eines Geschmacksmusters

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OLG Frankfurt: Urteil vom 31.01.2013

Mit Urteil vom 31.01.2013 hat das OLG Frankfurt (Az. 6 U 29/12) noch einmal klar gestellt, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters zum einen durch den Gestaltungsspielraum, den der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Entwerfer einräumt, und zum anderen durch den Abstand bestimmt wird, welchen das Muster zum vorbekannten Formenschatz hält.

Das Gericht führt dazu weiter aus, dass bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Klagemusters der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist (§ 2 III 2 GeschmMG). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben kann, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken.

Der Schutzumfang des Klagemusters wird außerdem durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz beeinflusst. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Es kommt daher auch darauf an, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat.

Urteil vom 31.01.2013 - 6 U 29/12
 

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