Stromsteuerbefreiung für Bezugsstrom von Transformatoren und Umspannwerke
« NewsübersichtUrteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zu Solaranlagen
Durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.10.2015 (Az.: VII R 25/14) ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass für den durch den Betrieb von Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom keine Stromsteuer zu entrichten ist. Hingegen bisher nicht abschließend geklärt ist die stromsteuerrechtliche Behandlung des Bezugsstroms von Trafostationen und Umspannwerken. Einige Hauptzollämter lehnen eine Stromsteuerbefreiung für solchen Bezugsstrom ab, da sie der Auffassung sind, der Stromerzeugungsprozess sei bereits vor der Transformation und Umspannung abgeschlossen.
Jüngst hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg darüber zu befinden, ob auch Trafostationen und Umspannwerke als Hilfs- und Nebenanlagen dem Stromsteuerprivileg unterfallen können. Geklagt hatte ein Betreiber eines Solarparks, dessen Antrag auf Stromsteuerbefreiung für den in den Transformations- und Umspannanlagen verbrauchten Bezugsstrom vom zuständigen Hauptzollamt abgelehnt worden war.
Das FG Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Transformations- und Umspannanlagen um für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen i.S.d. § 12 Abs. 1 StromStV handelt und bejahte dementsprechend den Anspruch auf Steuerentlastung nach § 12a StromStV für den in diesen Einrichtungen verbrauchten Bezugsstrom. Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.10.2015 entwickelten Maßstäbe:
Danach sei maßgeblich darauf abzustellen, worauf die Produktion ausgerichtet ist. Für die Ware „Strom“ spiele es insofern keine Rolle, ob es sich um Niederspannungs-, Mittelspannungs- oder Hochspannungsstrom handle. Steuergegenstand ist Strom gleich welcher Art und Spannung, sodass der Vorgang der Transformation keinen Verbrauch im Sinne des Stromsteuerrechts darstelle. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Doppelbesteuerung des zur Stromerzeugung eingesetzten Stroms zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund würdigte das Gericht insbesondere auch die Umstände des vorliegenden Einzelfalls. So war der Solarpark ausgehend von den technischen Möglichkeiten von vornherein für die Einspeisung in das Hochspannungsnetz konzipiert wurden, was sich auch in der Baugenehmigung niederschlug. Ferner standen die Transformations- und Umspannanlagen im Eigentum des Anlagenbetreibers und die Eigentumsgrenze zum vorgelagerten Netz verlief erst hinter dem Umspannwerk, sodass es vorliegend dem Anlagenbetreiber oblag, den ursprünglich mit Niederspannung erzeugten Strom auf Hochspannung umzuwandeln, um am zugewiesenen Übergabepunkt den Netzanschluss an das Hochspannungsnetz zu ermöglichen. Die Umspannung war aus Sicht des Gerichts damit aufgrund der besonderen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anlagenleistung betriebsnotwendige Voraussetzung für die Einspeisung in das öffentliche Netz. und in der Transformations- und Umspannanlage verbrauchten Strom entsprechend von der Stromsteuer zu befreien.
Gleichwohl stellte das Gericht klar, dass nicht jeder in mittelbarem Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehende Stromverbauch begünstigt sei. So ist Strom, der nicht im Besonderen der Stromerzeugung, sondern nur zur allgemeinen Unterhaltung des Kraftwerks dient, nicht von der Stromsteuer zu befreien. Das galt vorliegend für den zum Betrieb der Sicherungs- und Überwachungseinrichtung verbrauchten Strom, für den der Solarparkbetreiber ebenfalls Stromsteuerbefreiung beantragt hatte. Dies lehne das Gericht jedoch ab, da diese Einrichtungen gerade nicht selbst zur Stromerzeugung im technischen Sinne beitragen, sondern vielmehr dem Betrieb und der Unterhaltung des Solarparks insgesamt dienten.
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist bislang nicht rechtskräftig, da das zuständige Hauptzollamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung ist wohl erst im Laufe des nächsten Jahres zu rechnen. Anlagenbetreiber mit gleichgelagertem Sachverhalt sollten jedoch bereits jetzt erwägen, entsprechende Anträge auf Stromsteuerentlastung für den Bezugsstrom ihrer Transformations- und Umspannanlagen beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, um sich potenzielle Ansprüche zu sichern. Gern beraten und unterstützen wir Sie hierbei.
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