Tracking pixel Tippfehler-Domain ist gezielte Behinderung des Mitbewerbers · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tippfehler-Domain ist gezielte Behinderung des Mitbewerbers

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BGH: Urteil vom 24.01.2014

Der BGH hat in einem Urteil vom 22. Januar 2014 (Az.: I ZR 164/12) über die wettbewerbs-rechtliche Zulässigkeit von Domainnamen entschieden, die bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind, eine sogenannte „Tippfehler-Domain“.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „wetteronline.de“ im Internet einen Wetter-dienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“. Wenn Nutzer auf-grund eines Tippfehlers auf die Domain des Beklagten gelangen, werden diese auf eine In-ternetseite für private Krankenversicherungen weitergeleitet. Die Klägerin machte geltend, dass sie durch die Domain des Beklagten in unlauterer Weise behindert werde, da Interes-senten eigentlich auf ihre Seite gelangen wollten, durch einen unwesentlichen Tippfehler jedoch auf eine andere Domain gelangen.

Der BGH nahm hierbei an, dass diese konkrete Benutzung der sogenannten „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoße, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden In-ternetseite nicht sofort und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet. Einen Anspruch auf Löschung ist jedoch nicht gegeben, da eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainna-mens die Klägerin nicht unlauter behindert.
 

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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