Tracking pixel Übertragungsnetzbetreiber setzen vorerst Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger aus · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Übertragungsnetzbetreiber setzen vorerst Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger aus

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Seit dem in Kraft treten des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) am 01.08.2014 wird grundsätzlich auch die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen gemäß § 61 Abs. 1 EEG 2014 – zumindest anteilig – mit der EEG-Umlage belastet. Ausführlicher dazu berichteten wir bereits im Newsletter vom 27.06.2014. 

Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und verbrauchten Strom wird jedoch zunächst ausgesetzt. So melden es die vier Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform: http://netztransparenz.de. 

Grund dafür ist, dass die Verordnung nach § 91 Nr. 7 EEG 2014, in der das Verfahren zur Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger regelt werden soll, vom Bundeswirtschaftsministerium noch nicht vollends ausgearbeitet wurde. Von anderer Stelle heißt es, der Entwurf zur Verordnung soll im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten. 

Solange das Verfahren noch nicht festgelegt und damit nicht klar ist, wer die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch erhebt – die Übertragungsnetzbetreiber oder die Verteilnetzbetreiber –werden laut Meldung der Übertragungsnetzbetreiber keine Abschlagsrechnungen gestellt. Auch die unterjährige Meldung der eigenverbrauchten Strommengen ist vorerst nicht erforderlich. Davon ausdrücklich unberührt bleibt die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014. Sofern dieser nicht nachgekommen wird, erhöht sich die zu zahlende EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EEG 2014 auf 100 %. 

Nicht klar ist bisher auch, ob die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch rückwirkend ab dem 01.08.2014 erhoben wird oder erst mit Inkrafttreten der Verordnung. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur anteiligen Zahlung der EEG-Umlage mit Wirkung ab 01.08.2014 sollten Betreiber mit einer rückwirkenden Heranziehung rechnen und ggf. entsprechende Rücklagen bilden. Im Übrigen sollten sich Betroffene regelmäßig auf der Internetpräsenz der vier Übertragungsnetzbetreiber darüber informieren, ab wann und in welcher Art und Weise die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom aufgenommen wird. 

Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher, die nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefert werden, gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (zuvor § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) unverändert fortführen. 

 

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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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