Umfassende Reformierung des WEG: Anspruch von Mietern und Wohnungseigentümern auf E-Auto-Ladestellen in Wohnhäusern
« NewsübersichtAm 23.03.2020 beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der auf eine weitgehende Reformierung des WEG abzielt, umso die E-Mobilität in Deutschland zu fördern und ihre Verbreitung zu erleichtern. Die Justizministerin Christine Lambrecht bezeichnete dies selbst als einem wichtigen Beitrag zur Förderung der E-Mobilität, durch die Erleichterung der Durchführung von baulichen Maßnahmen. Auf diesem Wege möchte man zudem dem Ziel der Bundesregierung, bis 2022 1 Million Elektroautos auf die deutschen Straßen zu bringen, näherkommen.
Bisher gab es keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob es einen Anspruch auf die Errichtung von Ladesäulen gibt, da dahingehend eine unklare Rechtslage und unterschiedliche Rechtsprechung vorlag:
Wohnungseigentümer hatten keinen Anspruch auf die Installation bzw. auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer, ein solcher ergab sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG.
hierzu: LG München, Urt. v. 21.01.2016 (Az. 16 – 36 92041/15 WEG); dem sich anschließend: AG Berlin-Schöneberg, Urt. v. 05.04.2015 (Az. 771 C 87/14); LG Bremen, Urt. v. 07.10.2016 (Az. 7 S 250/15)
Auch Mieter hatten grundsätzlich keinen Anspruch, ein anerkannter Ausnahmefall lag nur vor, wenn eine entsprechende Errichtung so im Mietvertrag vereinbart wurde und/oder der Vermieter dem zugestimmt hatte. Jedoch war auch dann eine Installation nur denkbar, wenn bei der Errichtung des Mietobjekts bereits z.B. eine Wallbox in der Tiefgarage installiert wurde.
Der nun beschlossene Referentenentwurf des BMJV vom 14.01.2020 sieht im Kern die gemeinsame rechtliche Ausgestaltung der Schaffung von Lademöglichkeiten mit Maßnahmen der Barrierefreiheit, des Einbruchsschutzes und den Anspruch von Mietern gegen Wohnungseigentümer, als auch deren Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft vor nach § 554 BGB n.F. und § 20 Abs. 2 WEG n.F. vor.
In der Neufassung des § 554 BGB findet, unter Aufhebung von § 554a BGB, bewusst kein Rückgriff auf das EMoG usw. zu Definitionszwecken statt und der Anspruch des Mieters ist ausdrücklich festgeschrieben.
„Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchschutz
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Bei der Abwägung sind auch die Interessen anderer Nutzer in dem Gebäude und die Belange des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
[...]“
Ein gleichlaufender Anspruch für den Wohnungseigentümer existiert künftig aus § 20 Abs. 2 WEG n.F..
„(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge und
3. dem Einbruchschutz
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“
Laut der Gesetzesbegründung soll der Anspruch nicht nur die Ersteinrichtung, sondern auch die Verbesserung von bestehenden Ladeeinrichtungen, sowie die Leitungsverlegung und Eingriffe in die Stromversorgung umfassen. Die Kostentragung richtet sich nach § 21 WEG n.F. gemäß dem der jeweilige Wohnungseigentümer der die Änderung will auch die Kosten tragen muss.
Es besteht nun also schon in naher Zukunft Handlungsbedarf, da die Vertragsformulare an die neuen Gegebenheiten des WEG angepasst werden müssen.