Tracking pixel Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Diabetikermittel ist nicht wettbewerbswidrig · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Diabetikermittel ist nicht wettbewerbswidrig

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Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 (Az.: 3 O 4/14) entschieden, dass Werbehinweise, die für Kunden eines Versandhandels für medizinische Hilfsmittel einen Wegfall von gesetzlichen Zuzahlungen in Aussicht stellen, nicht wettbewerbswidrig sind.

Die Beklagte ist Betreiberin eines Versandhandels für medizinische Hilfsmittel und Diabetikerbedarf.

Auf ihrer Website warb sie mit folgenden Angaben:

„Willkommen in unserem [...] Shop für Diabetikerbedarf. Zuzahlungen bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie.“

„Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen.“

„Ein paar Infos über die gesetzliche Zuzahlung: Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu bezahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie.“

Geklagt hatte die Zentrale für unlauteren Wettbewerb, welche in den Werbeaussagen einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht sah. Durch die Aussagen würden die gesetzlichen Vorgaben zur Zuzahlung von Versicherten bei der Hilfsmittelversorgung unterlaufen. Sie forderte daher mit der Klage von der Beklagten die Unterlassung der Werbung und die Erhebung der gesetzlichen Zuzahlung. Die Beklagte begründete ihren Verzicht auf Erhebung damit, dass deren Summe die mit der Erhebung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abdecken würden. Dies würde insbesondere bei Artikeln für Diabetiker zutreffen, welche den größten Teil der Umsätze ausmachten.

Das LG Ulm wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts kann hierin keine Wettbewerbsverletzung gesehen werden. Die Norm, die die Einziehung gesetzlicher Zahlungen regelt, ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG. Die Zuzahlungsregelungen seien ein Steuerungsinstrument zur Dämpfung der Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ziel der Einführung der Zuzahlungsregelungen sei es gewesen, die Eigenverantwortung des Versicherten zu stärken und so einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten. Auch stellte das Gericht fest, dass kein Verstoß gegen des Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt.

Die Versicherten sollen durch das Setzen negativer Anreize zur Vermeidung überflüssiger Kosten angehalten werden. Die Norm diene insofern dem Erhalt der finanziellen Absicherung der Gesundheitsvorsorge, also der Sicherstellung einer hoheitlichen Aufgabe. Der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer, werde gerade nicht dadurch geschützt. Mitbewerber und Verbraucher haben kein unmittelbares Interesse an einem kostenbewussten und systemgerechten Verhalten der Versicherten. Die Zuzahlungsvorschriften verfolgen nicht den Zweck einer Eindämmung des Preiswettbewerbs der Anbieter von Hilfsmitteln. Da der Gesetzgeber keinen Einfluss auf die Preisgestaltung eines Anbieters nehme, könne es auch nicht Sinn der Regelung sein, „Rabattschlachten“ bzw. einen „Verdrängungswettbewerb“ zu verhindern.

Rückfragen & weitere Informationen:
Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
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