Tracking pixel Weitere Rechtsprechung zur Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weitere Rechtsprechung zur Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen

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In diesem Newsletter wollen wir Ihnen zwei in kürzerer Vergangenheit ergangene Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2014 (Az.: 11 U 112/13) sowie des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2014 (Az.: 37 O 87/13) vorstellen. Beide Entscheidungen sollten bei Entscheidungen über die Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen durch entsprechende Entscheidungsträger der Kommune Berücksichtigung finden.

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erst im Rahmen eines Streitwertbeschlusses darüber zu befinden, was für ein Maßstab für die Ermittlungen der angemessenen Vergütung für ein Energieversorgungsnetz nach § 46 Abs. 2 EnWG herangezogen werden darf. § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG bestimmt, dass bei nicht erfolgter Verlängerung von Konzessionsverträgen der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen den neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.

Das OLG Frankfurt entschied in Ansehung bereits ergangener Rechtsprechung des OLG Karlsruhe sowie eine eigene Entscheidung des Senats, dass allein der objektive Ertragswert als Maßstab für die Ermittlung der angemessenen Vergütung heranzuziehen ist. Als Begründung führt das Gericht überzeugend an, dass dem Neukonzessionär im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs um Netze der allgemeinen Versorgung einen Anspruch zusteht, nicht mehr als den angemessenen Preis für die Übernahme des Netzes zu zahlen. Ansonsten würde der Wettbewerb um Wegenutzungsverträge bzw. Konzessionsverträge nicht im Sinne des Gesetzgebers stattfinden. Etwaige anders lautende konzessionsvertragliche Entschaftsbestimmungen zur Übertragung des Netzes sind insoweit unbeachtlich, als sie den für objektivierten Ertragswert übersteigen. Das sogenannte Ertragswertverfahren ist ein betriebswirtschaftliches Unternehmensbewertungsverfahren mit dem der Zukunftserfolgswert ermittelt wird, wobei es maßgeblich auch auf die Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung bzw. der Gasnetzentgeltverordnung ankommt, da diese das wirtschaftliche Ergebnis des Netzbetreibers nach dem gesetzlichen Rahmen vorbestimmen.

Im zweiten Verfahren des Landgerichts Düsseldorf war die eigentliche Vergabeentscheidung als solches im Wege einer einstweiligen Verfügung angegriffen worden. Im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens hatte sich nach Bewertung aller Interessenten nach den Maßstäben der Ausschreibung eine Pattsituation zwischen zwei Bewerbern ergeben. Diese Situation sollte seitens der Kommune im Wege einer Losvergabe gelöst werden. Diese Art der Vergabe widerspreche jedoch nach Ausführung des Landgerichts Düsseldorf dem Diskriminierungsverbot, welches seine Begründung in der Förderung eines Wettbewerbs um die Netze nach § 46 Abs. 3 EnWG findet. Die Kommune hätte insoweit die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG in einer Pattsituation mit in die Bewertung einbeziehen müssen, sodass der Altkonzessionär aufgrund des Eingriffs in sein Eigentum nach § 46 II EnWG in diesem Falle der Zuschlag zu erteilen sei. In der Folge müssen Kommunen, die eine Rekommunalisierung ihrer Versorgungsnetze anstreben und im Rahmen der Bewertung der Kriterien zur Auswahl des Neukonzessionärs eine Pattsituation antreffen, hier auch eine tiefergehende Abwägung zurückgreifen, bevor sie – sofern überhaupt zulässig – ein Losverfahren zur Vergabe heranziehen.

Die beiden Urteile zeigen, dass die Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen viele rechtliche Hürden aufbietet. Dies beruht insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber in § 46 EnWG lediglich in geringen Umfang Vorgaben gemacht hat und dadurch erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Diese Ungenauigkeiten des Gesetzes werden erst jetzt im Rahmen der Rechtsprechung geklärt. Es ist daher darauf zu achten, dass dem Gebot des Wettbewerbs aus § 46 EnWG im Konzessionsvergabeverfahren im hohen Maße Rechnung getragen wird.

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Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de
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