Tracking pixel Wichtige Schritte für die Zukunft der Mobilität auf deutschen Straßen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wichtige Schritte für die Zukunft der Mobilität auf deutschen Straßen

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Der Bundestag wird in seiner 230. Sitzung der 19. Legislaturperiode am 20.05.2021 voraussichtlich zwei Gesetze, die die Zukunft der Mobilität im Straßenverkehr betreffen, verabschieden.

Zum einen wird das lang und breit diskutierte „Schnellladegesetz“ endlich zur Abstimmung gestellt. Mit dem Gesetz soll der „Reichweitenangst“, die immer noch dazu führt von einem Kauf eines Elektrofahrzeug abzusehen, begegnet werden, § 3 Abs. 2 S. 3 SchnellLG:

„Dem Nutzer der Schnellladeinfrastruktur soll durch die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung, im Hinblick auf die Reichweite, ermöglicht werden, bundesweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. Insoweit soll ein Schwerpunkt auf den Infrastrukturausbau des Mittel- und Langstreckenverkehrs gelegt werden.“

Unter einem Schnellladepunkt ist nach dem Gesetz ein Ladepunkt zu verstehen, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann (§ 2 Abs. SchnellLG). Dies ermöglicht ein Aufladen in 30 bis 60 Minuten. Die Stromversorgung der Fahrzeuge hat dabei diskriminierungsfrei mit erneuerbarer Energie zu erfolgen (§ 3 Abs. 3 SchnellLG)

Die Bundesregierung definiert die flächendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung der Schnellladeinfrastruktur zwar als öffentliche Aufgabe (§ 3  SchnellLG). Sie setzt dabei aber auf private Betreiber. Zur Sicherstellung eines verlässlichen Aufbaus und Betriebs der Schnellladeinfrastruktur rekurriert sie auf das Instrument der Ausschreibung (§ 4 SchnellLG).

Der zur Abstimmung vorliegende Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/28184) sieht dafür auch eine Bereitstellung finanzieller Mittel vor, um eine flächendeckende Infrastruktur bereits in der Markthochlaufphase zu ermöglichen (§ 3 Abs. 6 SchnellLG). Dies sei notwendig solange die Ladeinfrastruktur deutschlandweit noch kein weitgehend flächendeckendes Ladenetzwerk darstellt und soweit Standort oder Umfang der bereitgestellten Ladeinfrastruktur mit Blick auf die erst im Nachgang ansteigenden Nutzerzahlen noch nicht aus deren Entgelten finanziert werden kann.

Viele Dinge bleiben zu regeln - nicht zuletzt auf kommunaler Ebene. Administrativ sollte man dabei proaktiv der rasanten technischen Entwicklungen folgen.

Prof. Dr. Martin Maslaton
Rechtsanwalt