Wie geht es weiter ab 2016? | BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier zu künftigen Ausschreibungen von EEG-Anlagen
« NewsübersichtHinter den Kulissen wurden bereits seit Monaten Konsultationen über die Ausweitung des Ausschreibungsmodells über Freiflächenanlagen hinaus auch auf andere Erzeugungsanlagen geführt – am 31.07.2015 hat das BMWi nunmehr seine Vorstellungen hierzu in einem Eckpunktepapier veröffentlicht. Damit wird ein weiterer öffentlicher Konsultationsprozess eingeleitet, der bis Ende des Jahres in einen Gesetzentwurf zum Ausschreibungsdesign („EEG 2016“) münden soll. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist für die erste Jahreshälfte 2016 vorgesehen und schon ab Ende 2016 sollen nach Vorstellung des BMWi die ersten Ausschreibungsrunden nach dem neuen System beginnen.
Zu begrüßen ist, dass das bestehende Ausschreibungsmodell für Freiflächenanlagen nicht unangepasst auf die anderen Technologien übertragen wird, sondern technologiespezifische Ausschreibungen mit jeweils unterschiedlichen Verfahren und Anforderungen etabliert werden sollen. Bei Biomasse, Wasserkraft und Geothermie wird zunächst gänzlich auf die Einführung von Ausschreibungen verzichtet, da man hier kein nennenswertes Zubaupotenzial sieht. Noch in der Diskussion befindet sich allerdings die Möglichkeit, ein gesondertes Ausschreibungsverfahren für Biomasse-Bestandsanlagen zu etablieren, um diesen eine Möglichkeit der Anlagenerweiterung sowie eine Perspektive für eine Anschlussförderung nach Auslaufen der EEG-Förderung zu eröffnen. Hierzu sind allerdings noch weitere Untersuchungen notwendig, sodass dies voraussichtlich noch nicht im EEG 2016 geschehen wird, sondern möglicherweise im Nachgang durch eine entsprechende Verordnung. Demnach werden sich die Ausschreibungsverfahren in erster Linie auf Wind und Photovoltaik konzentrieren.
Das Ausschreibungsverfahren für Freiflächenanlagen soll entsprechend dem derzeitigen Modell fortgeführt und auf Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen (zum Beispiel Deponien und versiegelte Flächen) mit einer installierten Leistung von über 1 MW erweitert werden. Weiterhin wird ein gesondertes Verfahren für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer installierten Leistung über 1 MW etabliert. Kleine und mittlere Anlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW sollen derzeit von der Ausschreibung ausgenommen bleiben, da der administrative Aufwand hier in keinem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Für sämtliche Anlagen im Ausschreibungsverfahren soll ein Eigenverbrauch ausgeschlossen werden, dieser wird neben einer finanziellen Förderung nach EEG künftig also nur noch in kleinen Dachanlagen von weniger als 1 MW möglich sein. Für Gebäudeanlagen wird das Ausschreibungsdesign ein wenig angepasst. Als Preisregel ist derzeit „Pay-as-bid“ vorgesehen, wobei auch hier ein ambitionierter Höchstpreis festgelegt werden soll. Als Teilnahmevoraussetzungen soll es hier nur eine finanzielle Qualifikationsanforderung durch Hinterlegung einer Erstsicherheit bei Gebotsabgabe und einer Zweitsicherheit von 50,00 € pro kW bei Erteilung des Zuschlags geben. Als Realisierungsfristen stellt man sich hier einen Zeitraum von 9 bis 12 Monaten vor, da die Planungs- und Genehmigungsvorlaufzeiten hier wesentlich geringer sind als bei Freiflächenanlagen.
Ein eigenes Ausschreibungsdesign erhalten Windenergieanlagen an Land. Hier hat sich das BMWi nach derzeitigem Sachstand für eine sogenannte „späte Ausschreibung“ entschieden. Dies bedeutet, dass am Ausschreibungsverfahren nur Projekte teilnehmen können, die bereits über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen, in der Planung also schon sehr weit fortgeschritten sind. Dies soll kompensiert werden durch eine vergleichsweise geringe finanzielle Sicherheit in Höhe von 30,00 € pro kW installierter Leistung. Als Realisierungszeitraum sind zwei Jahre nach Zuschlagserteilung vorgesehen, wobei danach eine Pönale fällig wird und der Zuschlag nach insgesamt drei Jahren verfällt. Eine Einschränkung der Flächenkulisse hält das BMWi ebenso wenig für sinnvoll wie eine Maximalgröße für Windparkprojekte. Allerdings soll bei der Windenergie an Land von der De-Minimis-Regelung der EU-Beihilfeleitlinien zumindest teilweise Gebrauch gemacht werden. Kleine Anlagen mit einer installierten Leistung unter 1 MW sollen danach nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, sondern in der bisher geregelten Festvergütung bleiben. Im Zuge der Ausschreibung soll zudem dem Referenzertragsmodell eine neue Bedeutung zukommen. Das zweistufige Referenzertragsmodell soll dabei im Grundsatz beibehalten, im Detail allerdings angepasst werden. Dies soll es dem Bieter ermöglichen, die Standortgüte seines Projekts und damit auch den voraussichtlichen Zeitraum der Anfangsvergütung einzuschätzen und letztendlich in seine Kalkulation einzubeziehen. Die Höhe der Grundvergütung soll dagegen weiterhin gesetzlich festgelegt werden. Auch hier geht das BMWi derzeit als Preisregel von „Pay-as-bid“ sowie von drei bis vier Ausschreibungsrunden pro Jahr aus.
Ein gänzlich anderes System soll für Windenergieanlagen auf See etabliert werden. Das BMWi hat sich nach Betrachtung möglicher Alternativen für ein sogenanntes zentrales System entschieden, bei dem eine zentrale staatliche Stelle in die Vorentwicklung für mögliche Standortflächen übernehmen soll. Für diese Flächen können die Teilnehmer dann Gebote abgeben. Die Details dieses Ausschreibungsmodells sind allerdings in den Eckpunkten noch nicht enthalten, hier möchte das BMWi zunächst die weiteren Konsultationen abwarten. Ziel ist es, dass die ersten Offshore-Windparks im Ausschreibungssystem ab 2021 in Betrieb gehen.
Das Eckpunktepapier zu den Ausschreibungen von Erneuerbaren-Energien-Anlagen ist abrufbar unter
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/ausschreibungen-fuer-ee-foerderung.html
Stellungnahmen hierzu und insbesondere zu den im Eckpunktepapier aufgeworfenen konkreten Fragen können bis zum 01.10.2015 an das BMWi gesandt werden. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de;
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de;
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de