Tracking pixel Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

« Newsübersicht

1. Einführung

Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017). 

Zur Historie: 

Am 12.11.2014 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz, am 06.02.2015 gab der Bundesrat seine Stellungnahme mit diversen Gegenvorschlägen ab (diese zielten u.a. auf eine explizite Begünstigung bzw. Entlastung von Energiegenossenschaften ab, indem z.B. „reguläre“ Energiegenossenschaften, die keine AIF verwalten, per se nicht mehr in den Anwendungsbereich des KAGB fallen sollten). Am 11.02.2015 übermittelte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf mit der Stellungnahme des Bundesrates und einer Gegenäußerung hierzu an den Bundestag. Am 27.02.2015 hat der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten und in die Ausschüsse überwiesen, am 16.03.2015 fand eine öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages statt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weist zur Begründung der Notwendigkeit des Kleinanlegerschutzgesetzes weiter auf „die Ereignisse um PROKON“ hin1; dies sei nur am Rande angemerkt.

2. Ziele des Kleinanlegerschutzgesetzes

Ausweislich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Fassung vom 11.02.20152 sollen mit dem Kleinanlegerschutzgesetz „fortbestehende Regelungslücken geschlossen“ und „die Transparenz von Vermögensanlagen weiter erhöht werden“, um für Privatanleger das Risiko von Vermögensschäden zu vermindern.

Diese Ziele sollen im Wesentlichen erreicht werden durch Vorgaben zur

  • Konkretisierung und Erweiterung der Prospektpflicht,

  • Erweiterung der Angaben zu personellen Verflechtungen der Initiatoren,

  • Pflicht, auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots für Vermögensanlagen bestimmte Informationen mitzuteilen,

  • Einführung einer Mindestlaufzeit der Vermögensanlage,

  • Einführung eines Product-Governance-Prozesses,

  • Verschärfung der Rechnungslegungspflichten3.

Außerdem sollen der BaFin weitere Eingriffskompetenzen und Veröffentlichungsrechte eingeräumt werden.

Im Folgenden soll auf einige der geplanten Neuregelungen kurz eingegangen werden; aufgrund des Umfangs des Kleinanlegerschutzgesetzes erhebt die folgende Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3. Vorstellung einiger wichtiger Neuregelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes

a. Erstreckung des Anwendungsbereichs des VermAnlG auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen

Der Katalog des § 1 Abs. 2 VermAnlG, welcher die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Vermögensanlagen aufzählt, soll um partiarische Darlehen (neue Nr. 3) und Nachrangdarlehen (neue Nr. 4) sowie „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln“ (neue Nr. 7) erweitert werden. Hierdurch sollen „bestehende Umgehungsstrukturen erfasst werden“4.

Genossenschaften – und damit auch Energiegenossenschaften – erhalten eine gewisse Privilegierung, indem sie über § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG (öffentliches Anbieten von Genossenschaftsanteilen i.S.v. § 1 GenG) und einen neuen § 2 Abs. 1 Nr. 1a VermAnlG (öffentliches Anbieten von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstigen Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 (s.o.), soweit diese Angebote nur an Mitglieder der Genossenschaften gerichtet werden) von den Pflichten der §§ 5a (neu) bis 26 VermAnlG ausgenommen werden sollen. Bei Angeboten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a VermAnlG n.F. muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass eine Prospektpflicht nicht besteht und muss der Vorstand der Genossenschaft zudem dafür sorgen, dass den betreffenden Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Abs. 2 VermAnlG n.F.).

b. Einführung einer Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen nach VermAnlG; nicht zugelassene Vermögensanlagen nach VermAnlG

Gem. § 5 a VermAnlG n.F. müssen Vermögensanlagen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten vorsehen, z.T. soll die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig sein.

§ 5 b VermAnlG n.F. sieht sodann vor, dass Vermögensanlagen, die eine über den Anlagebetrag hinausgehende Haftung des Anlegers für Verluste vorsehen (Nachschusspflicht), zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht mehr zugelassen sind.

c. Einführung von Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots, §  11 a VermAnlG n.F.

Tritt § 11 a Abs. 1 VermAnlG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.02.2015 in Kraft, muss ein Emittent einer Vermögensanlage künftig nach Beendigung des öffentlichen Angebots „jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich (…) veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollständigen Tilgung der Vermögensanlage.“

Gem. § 11 a Abs. 2 und 3 VermAnlG n.F. sind die Tatsachen auch der BaFin und an Medien mitzuteilen, damit diese die Tatsachen ihrerseits öffentlich bekannt machen.

d. Einführung eines Produktfreigabeverfahrens (Product-Governance) für Finanzprodukte

Die geplanten Neuregelungen in § 33 Abs. 3 b – 3 d WpHG n.F., welche gemäß Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz erst ab dem 03.01.2017 in Kraft treten sollen, sehen vor, dass „ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert“, „ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Änderung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen“ hat.

Das hiermit definierte Produktfreigabeverfahren wird sodann in den o.g. neuen Vorschriften im Einzelnen beschrieben.

Mit diesen Regelungen werden Vorgaben gem. Art. 16 (3) und 24 (1) der Finanzmarktrichtlinie MiFID II in deutsches Recht umgesetzt. Sie dienen im Wesentlichen dazu, dass Wertpapierfirmen bereits im Rahmen der Entwicklung eines Finanzprodukts den Zielmarkt der Endkunden bestimmen, auf den das Produkt abzielt, wobei insbesondere alle relevanten Risiken für den Zielmarkt bewertet werden sollen, sowie der regelmäßigen Überprüfung dieser Festlegungen.

e. Erweiterung der Befugnisse der BaFin

Die BaFin soll durch das Kleinanlegerschutz weitere Eingriffskompetenzen und Veröffentlichungsrechte erhalten, so z.B. durch

  • Verankerung des Aufsichtsziels „Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen“ in § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz n.F.

  • Erweiterung des Katalogs der Untersagungstatbestände des § 18 VermAnlG n.F.,

  • Anfügung neuer Absätze 5-8 in § 24 VermAnlG, wonach die BaFin in bestimmten Fällen eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen kann,

  • Einführung eines neuen § 26a VermAnlG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der BaFin nach den §§ 15a-19 keine aufschiebende Wirkung haben,

  • öffentliche Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der BaFin auf ihrer Internetseite, §§ 26 b und c VermAnlG n.F. und § 26 Abs. 2 a und 2 b n.F. Wertpapierprospektgesetz,

  • Einführung einer Produktintervention nach § 4b WpHG n.F.

4. Fazit

Das Kleinanlegerschutzgesetz bringt einschneidende Änderungen für Projekte, die als Vermögensanlage strukturiert werden. Da es im Wesentlichen sofort nach seiner Verkündung in Kraft treten soll, sollten die betroffenen Akteure sich bereits jetzt im Detail mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. Kommen Sie auf uns zu, wenn Sie hierzu fachliche Beratung wünschen.

P.S. Anmerkung für Energiegenossenschaften:

Zu dem o.g. Vorstoß des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 06.02.2015, wonach im Zuge des Kleinanlegerschutzgesetzes § 2 KAGB dahingehend abgeändert werden soll, dass „reguläre“ Energiegenossenschaften, die keine AIF verwalten, per se nicht mehr in den Anwendungsbereich des KAGB fallen sollen, führt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 11.02.20155 aus, dass sie „möglichen Handlungsbedarf prüfen“ werde, „wobei insbesondere die entsprechenden europarechtlichen Richtlinienvorgaben berücksichtigt werden müssen“. Man darf gespannt sein!

Rückfragen & weitere Informationen:
Antje Böhlmann-Balan, bbalan@maslaton.de 
Prof. Dr. Martin Maslaton,
 martin@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de

 

 

1 www.bmjv.de – Fragen und Antworten zum Kleinanlegerschutzgesetz, Stand 14.04.2015

2 Drucksache 18/3994 des Deutschen Bundestages

3 siehe Fn. 2, dort Seite 1

4 siehe Fn. 2, dort Seite 38

5 siehe Fn. 2, dort Seite 81