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News zu Verwaltungsrecht

Bild zu Corona-Fristverlängerung und aus für Bürgerenergiegesellschaften – Bundesregierung plant kleine EEG-Novelle

Corona-Fristverlängerung und aus für Bürgerenergiegesellschaften – Bundesregierung plant kleine EEG-Novelle

Nachdem Ende März bereits die Bundesnetzagentur versucht hatte, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Branche abzufedern (wir berichteten) hat nun auch der Bundestag reagiert. Dieser beschloss insbesondere die Fristverlängerungen bei der Projektrealisierung. Der Änderungsantrag von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf, der die Abschaffung des PV-Deckels forderte, wurde nicht angenommen. Abgeschafft wurde hingegen, nach zwei Jahren Moratorium, endgültig die Immissionsschutz-Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften. Verlängerung von Realisierungs- und Meldefristen Erleichterung erhält die Branche insbesondere im Bereich laufender Fristen. Die Rufe nach einem Aufschub bei der Projektrealisierung waren Branchenseitig zuletzt immer lauter geworden, sorgt doch auch hier die Corona-Pandemie für zahlreiche Hindernisse. Die Erteilung behördlicher Genehmigungen verzögert sich (noch mehr als ohnehin schon), Lieferketten sind gestört und Mitarbeiter in Quarantäne. Auf diese Umstände hat der Gesetzgeber nun reagiert.

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Europarechtskonformität der artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot zugunsten von Windenergieanlagen

I. Keine Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 45 VII 1 Nr. 5 BNatSchG Das Urteil des VG Gießen schafft es, Bewegung in eine stetige, wenn auch nicht kritiklose verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu bringen. Es entfaltet zusätzlich erhebliche praktische Relevanz, weil die Errichtung von Windenergieanlagen de facto fundamental von der Möglichkeit einer energetisch begründeten Ausnahme von Vorschriften zum Artenschutz abhängt. Auch die länderspezifischen Leitfäden zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen sehen vermehrt die Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zwecks Aufb...

Bild zu Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Agrar-Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Agrar-Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe

Auf Grund der COVID-19-Pandemie kommt es zu Erleichterungen bei der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft (GAP). So wurde die Frist für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP um einen Monat verlängert, vom 15. Mai bis zum 15. Juni 2020. Dadurch erhalten die Landwirte mehr Zeit, um ihre Anträge auf Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums auszufüllen. Auch soll es zu weniger Vor-Ort-Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben kommen. Unter den aktuellen Umständen muss gewährleistet werden, dass der physische Kontakt zwischen den Landwirten und Inspektoren auf ein Minimum begrenzt wird. Der Verzicht auf Kontrollen wird auch den Verwaltungsaufwand verringern und unnötige Verzögerungen vermeiden.

Bild zu Windenergie in Sachsen – Riesige Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit

Windenergie in Sachsen – Riesige Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit

In den nächsten beiden Jahren werden in Sachsen wahrscheinlich mehr Windenergieanlagen abgebaut, als neue hinzukommen. Darauf verweist die Branche unter Berücksichtigung der aktuellen Ausschreibungsergebnisse, der schleppenden Fortschreibung der Regionalpläne und der Genehmigungslage. „Die Situation der Windenergie in Sachsen ist dramatisch“, erklärt Prof. Martin Maslaton, Vorsitzender des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) in Sachsen. Will die Landesregierung ihre Klimaziele erreichen, muss sie reagieren.

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Konfliktfeld Windenergie und Luftverkehr: VG Koblenz zum Anspruch eines Windenergie Projektierer auf Änderung einer Platzrundenführung

I. Die Entscheidung Mit Gerichtsbescheid vom 30.4.2020 entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz über die Klage eines Windenergieprojektierers auf Anpassung der Platzrundenführung am Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach. Hintergrund war ein Genehmigungsantrag zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen im Saarland, an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Die Klägerin beantragte die Anpassung der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Hoppstädten-Weiersbach, da diese nach Ansicht der Genehmigungsbehörde dem Vorhaben entgegenstand. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage des Vorhabenträgers auf Erteilung der Genehmigung als unzulässig ab, da es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Sie könne keine Anpassung der Platzrunde verlangen, da die Platzrunde ausschließlich der Sicherheit des Luftverkehrs diene und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletze.

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BGH entscheidet zugunsten der Anlagenbetreiber: Entschädigungsansprüche nach § 15 EEG auch bei Einspeisemanagement infolge von Netzausbau

Der BGH hat dem Gezerre um die Anwendbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach dem EEG für Fälle des Netzausbau nun ein Ende bereitet. Die in ihrer Anwendung immer wieder umstrittene Härtefallregelung nach § 15 EEG greift nach Auffassung der Bundesrichter gerade auch dann, wenn Netzausbaumaßnahmen zu einer verringerten Aufnahmekapazität führen und Anlagenbetreiber infolgedessen ihre Anlagen abregeln müssen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 -XIII ZR 27/19). Hintergrund der Auseinandersetzung Dem Urteil ging ein jahrelanger Rechtsstreit voraus. Geklagt hatte ein Anlagenbetreiber aus Brandenburg, dessen sechs Windenergieanlagen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 mehrfach vom Netz getrennt werden mussten. Grund war unter anderem, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber in diesem Zeitraum Reparatur-, Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen am Netz durchgeführt hatte. Diese Arbeiten resultierten zeitweise in deutlich verringerten Aufnahmekapazitäten. Um das Netz nicht zu überlasten mussten in der Folge die angeschlossenen Anlagen gedrosselt werden. Die entgangenen Einnahmen forderte der betroffene Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber zurück. Zu Recht, so nun das Karlsruher Urteil.

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Biomasseausschreibung: Höchste Zuschlagsmenge trotz rückläufigem Volumen

Die Bundesnetzagentur hat kürzlich die Ergebnisse der fünften Ausschreibungsrunde für Biomasse im Rahmen des EEG vom April 2020 veröffentlicht. Von den ausgeschriebenen 167, 77 kW wurden lediglich 90, 46 kW vergeben. Insgesamt wurden 41 Gebote in Höhe von 92, 48 kW eingereicht und die Ausschreibungsrunde blieb damit erneut eindeutig unter dem ausgeschriebenen Volumen. Eine Trendwende lässt sich jedoch bei den gebotenen Mengen erkennen, denn mit 90, 46 kW wurde die höchste Zuschlagsmenge seit der Einführung der Biomasseausschreibung seit 2017 erreicht. Dieser positive Trend setzt sich auch bei dem mengengewichteten Zuschlagswert von 13, 99 cent/kWh fort. Dieser hatte in der vorherigen Ausschreibungsrunde vom November 2019 noch bei 12, 47 cent/kWh gelegen und war nur in den ersten beiden Ausschreibungsrunden von September 2017 und September 2018 höher.

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UPDATE: Denkmalschutz steht der Windenergie nicht entgegen

In unserer Meldung vom 17.06.2019 (https://www.maslaton.de/news/VG-Sigmaringen-Denkmalschutz-steht-der-Windenergie-nicht-entgegen--n700) berichteten wir bereits über ein durch uns erstrittenes Urteil vor dem VG Sigmaringen vom 14.02.1019 (9 K 4136/17), in dem es um das Entgegenstehen des Belangs des Denkmalschutzes gegenüber einem Windenergievorhaben ging. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des ca. 3 km entfernten Kulturdenkmals „Schloss Lichtenstein“ konnte nach einer Inaugenscheinnahme sowie einer abschließenden Gesamtwürdigung durch das VG ausgeschlossen werden. Gegen dieses Urteil stellte die Gegenseite einen Antrag auf Zulassung zur Berufung vor dem VGH Mannheim. Mit Beschluss vom 20.04.2020 (1 S 1943/19) hat der VGH den Antrag abgelehnt und gleichzeitig die Rechtsauffassung des VG Sigmaringen zum Denkmalschutzrecht bestätigt.

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Die neue Düngeverordnung – Eine ausreichende Antwort auf die Nitratklage der EU?

Auf den bestehenden rechtlichen Konflikt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Kommission, über die zulässigen Nitratwerte auf landwirtschaftlichen Flächen, hat die Bundesregierung nun mit der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) reagiert. - EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 – Rs. C-543/16; hierzu bereits: https://www.maslaton.de/news/Weitere-Verschaerfung-der-Duengeverordnung-steht-bevor--Angst-vor-einem-zweiten-Vertragsverletzungsverfahren-bewahrheitet-sich--n712 - Die neue, umstrittene DüV trat am 01. Mai 2020 in Kraft (BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020 S. 846) und soll die EG-Nitratrichtlinie angemessen umsetzen. Der Bundesrat hatte dieser überwiegend auf Druck der Bundesregierung zugestimmt, um ein Zweitverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland beim EuGH zu verhindern, stellte jedoch in seiner offiziellen Erklärung fest, dass die DüV „eine Vielzahl fachlicher Unzulänglichkeiten“ beinhaltet.

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Kommt ein Planungssicherstellungsgesetz?

I. EinleitungAm 29.04.2020 wurde im Bundeskabinett das Planungssicherstellungsgesetz beschlossen. Der Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) ist eine Reaktion auf die allseits um sich greifende Corona-Pandemie.Sowohl bei Planaufstellungen, als auch bei Genehmigungsverfahren und weiteren Verwaltungsverfahren bedarf es der Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligungen, Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen. Dabei war bisher die physische Anwesenheit von Personen immer noch zwingende Voraussetzung. Die Kontaktverminderungsmaßnahmen aufgrund der Covid19-Krise führen nicht nur zur Einschränkung von privaten Zusammenkünften, sondern erschweren auch die Einsichtnahme in maßgebliche Planungsunterlagen, wenn die zuständigen Behörden nicht mehr im früheren Maße für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Öffentliche Versammlungen sind überhaupt nicht mehr möglich. Dies bringt zahlreiche Planungs- und Genehmigungsverfahren in die Gefahr des Stockens und letztlich in die Gefahr des Scheiterns.Daher ist die Initiative der Bundesministerien diesem Problem entgegenzuwirken zu begrüßen. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung über das Internet vor. Dabei werden die Verfahrensvorschriften nicht nur für die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Baugesetzbuch und das Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern auch für das Raumordnungsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und viele weitere Gesetze geregelt. Der Sprung in die Digitalisierung wird hier jedoch nicht vollständig gewagt.