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News zu Windenergie

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LEP-Fortschreibung Rheinland-Pfalz – unmittelbare Rechtswirkungen für private Dritte?

Seit Kurzem ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Rheinland-Pfalz in Kraft und beunruhigt – wie schon der Entwurf – mit seinem scharfen, zielförmigen Regelungen zur Windenergienutzung Projektierer und Betreiber. Geregelt ist nun beispielsweise ein pauschaler 1.000m-bzw. 1.100m-Abstand von Windenergieanlagen zu bestimmten Wohnnutzungen oder ein generelle Ausschluss von Windenergieanlagen aus diversen Schutzgebieten. Nach dem Wortlaut des LEP könnten diese Regelungen durchaus unmittelbar auf die Genehmigungsebene als Genehmigungshindernis durchschlagen, d.h. die Genehmigungsbehörden hätten bei ihrer Entscheidung zu prüfen, ob z.B. der Siedlungsabstand eingehalten wird.

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Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetz

Seit einigen Wochen ist das neue Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in Kraft und bringt zahlreiche Neuerung mit sich, die gerade für Windenergieprojekte von erheblicher Bedeutung sind, werden doch die meisten Angriffe gegen Genehmigungen von Windenergieanlagen durch Private Dritte oder Naturschutzverbände auf das UmwRG gestützt. Die Bundesrepublik reagiert mit der Novelle insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15.05.2015, welcher die sog. materielle Präklusion, ein gesetzlicher Einwendungsausschluss, für europarechtswidrig erachtet hatte. Dieser vom EuGH für europarechtswidrig erklärte Einwendungsausschluss ist gestrichen worden. Die Zulässigkeit einer Verbandsklage besteht damit unabhängig davon, ob sich ein Naturschutzverband in einem vorherigen Ausgangsverfahren (z.B. im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) beteiligt hat.

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Bürgerenergiegesellschaften weiter auf dem Vormarsch – drastische Folgen für die Branche?

Bundesnetzagentur veröffentlicht Zuschläge der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergie an Land  Am 01.08.2017 endete die Gebotsfrist der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land. Zu diesem Gebotstermin sind 281 Gebote mit einem Volumen von insgesamt 2.927 Megawatt bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Ausgeschrieben waren lediglich 1.000 MW. Damit war auch das Ausschreibungsvolumen der zweiten Ausschreibungsrunde mehrfach überzeichnet.  Von den 281 eingegangen Geboten mussten 14 Gebote ausgeschlossen werden. 67 Gebote mit einem Gebotsumfang von insgesamt 1.013 MW erhielten einen Zuschlag, wobei die im Netzausbaugebiet zur Verfügung stehende Kapazität von 322 MW nach Angaben der Bundesnetzagentur nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verzeichnete die Behörde in dieser Runde eine Konzentration der Zuschläge auf den Osten Deutschlands.

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Windenergie und Wetterradar – VG Schwerin hält Abschaltauflagen für zulässig

Im Rahmen eines Streitverfahrens über die Vereinbarkeit von Windenergienutzung und Wetterradarbelange hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (7 B 1439/16 SN) erstmalig über die Rechtmäßigkeit einer Abschaltauflage zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entschieden und klargestellt, dass einer solchen Auflage grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen. Die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wandte sich im Eilrechtsverfahren gegen eine erteilte Genehmigung zum Repowering mehrerer Windenergieanlagen.

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Mieterstromgesetz passiert Bundestag – Außerdem weitere Korrekturen am EEG 2017

Kurz vor Ende der laufenden Legislaturperiode hat der Bundestag am 29.06.2017 das sog. Mieterstromgesetz (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 03.05.2017) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das parlamentarische Verfahren hat im Vergleich zum zuletzt vorliegenden Entwurf kaum noch Änderungen gebracht. Hervorzuheben ist lediglich, dass eine Lieferung von Mieterstrom aus einer auf dem Wohngebäude angebrachten PV-Anlage künftig auch in andere Wohngebäude oder sonstige Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (z.B. Hinterhäuser, Schuppen) zulässig und förderfähig ist. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt neu installierte Mieterstromkonzepte fördern.

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Gesetzgeber reagiert – Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften in 2018 weitgehend ausgesetzt

Die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land haben in der Branche für Diskussionen gesorgt. Grund war die hohe Erfolgsquote der Bürgerenergiegesellschaften, die von der Privilegierung des § 36g EEG 2017 Gebrauch machten (wir berichteten mit Newsletter vom 28.06.2017). Diese ermöglicht es Bürgerenergiegesellschaften, sich bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit ihrem Projekt an der Ausschreibung zu beteiligen und gewährt zudem noch eine längere Realisierungsfrist. Dadurch entfielen in der ersten Ausschreibungsrunde über 90 % des Zuschlagsvolumens (742 MW) auf noch nicht genehmigte Projekte, während bereits genehmigte Projekte mit einem Gesamtvolumen von über 600 MW nicht zum Zuge kamen.

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Windenergieausschreibung: BNetzA bestätigt hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften - Belastungsprobe für die Branche?

Die für den ersten Gebotstermin (01.05.2017) für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge hatte die Bundesnetzagentur bereits Mitte Mai bekanntgegeben (wir berichteten mit Newsletter vom 20.05.2017). Nunmehr hat die Behörde auch ein Hintergrundpapier zu den Ergebnissen dieser ersten Ausschreibungsrunde veröffentlicht. Die zunächst nur dem Namen der Bieter nach vermutete hohe Erfolgsquote von Bürgerenergiegesellschaften wird darin bestätigt: Von den 256 eingereichten Geboten mit einem Gesamtvolumen von 2.137 MW stammten 169 Gebote von Bürgerenergiegesellschaften, deren Anteil sich damit gemessen am Gebotsvolumen auf 71 % belief. Hinsichtlich der erteilten Zuschläge fällt die Erfolgsquote der Bürgerenergiegesellschaften sogar noch höher aus.

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VG Trier hält Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen für „fachlich entwertet“ und „fachlich zweifelhaft“

Das Verwaltungsgericht Trier hat ein wichtiges Urteil zum Verhältnis Bauleitplanung im Konflikt mit flugbetrieblichen Interessen gefällt (Urt. v. 11.04.2017 – 1 K 4887/16.TR) und in diesem Zusammenhang auch deutliche Worte zu dem für die Windenergieprojektierung ungünstigen Gutachten der FH Aachen zu Turbulenzabständen (vgl. Newsletter vom 22.02.2016: „Achtung neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe“). Im Kern ging es um die Klage einer Gemeinde, die sich durch die Erweiterung des Flugbetriebs eines genehmigten Segelflugplatzes in ihren Planungsabsichten zur Steuerung der Windenergienutzung beeinträchtigt sah, weil mit der Betriebserweiterung eine deutliche Ausweitung, der sog. „Hindernisfreiflächen“ einhergeht, die ihrerseits limitierend auf die Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen wirken.

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Auftakt zur zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin bekannt

Im Rahmen der ersten Windausschreibung gingen 186 Gebote mit einem Gesamtumfang von 1330 MW leer aus. Für diese besteht nunmehr - neben anderen - die Möglichkeit, sich an der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zu beteiligen. Den zweiten Gebotstermin gab die Bundesnetzagentur bereits auf ihrer Internetseite bekannt. Bis zum 01.08.2017 können Gebote für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Gegenüber der Vorrunde ist das Ausschreibungsvolumen um 200 MW größer. Mithin ist ein Volumen von insgesamt 1.000 MW ausgeschrieben, wovon jedoch maximal 322 MW im sog. Netzausbaugebiet bezuschlagt werden dürfen. Angesichts der in der ersten Ausschreibungsrunde nicht zum Zug gekommenen Gebote ist auch für diesen Termin mit einer deutlichen Überzeichnung des Ausschreibungsvolumens zu rechnen.

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Kostentragung der Behörde bei Untätigkeitsklage

Bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), ist die beantragende Partei nicht selten den Verzögerungen und Fristversäumnissen der Behörde ausgeliefert. Auf das Versäumen von gesetzlich geregelten Fristen von Seiten der Behörde kann mit einer Untätigkeitsklage durch die andere Partei reagiert werden. Bei diesen Klageverfahren ist es häufig so, dass die Behörde ihrer Bescheidspflicht nachkommt, bevor über die Klage vom Gericht entschieden wird. Dies führt dazu, dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt wird, da sich die Hauptsache im Verfahren erledigt hat. Problematisch wird dann die Kostenverteilung, konkret wer die bis dahin beim Gericht entstandenen Kosten tragen muss. Mit dieser Problematik hat sich ganz aktuell das Verwaltungsgerichts Potsdam mit Beschluss vom 22.05.2017 (VG 4 K 3840/16) befasst. Das Gericht hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 VwGO der Behörde auferlegt. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte.