Gute Nachrichten für Ladesäulenbetreiber
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied über einen Eilantrag gegen die Errichtung von Ladepunkten. Zentrale Frage war dabei deren Einordnung als Zubehör im straßenrechtlichen Sinne. ÜberblickIn einem Wohngebiet sollten zwei Ladepunkte mit vier dazugehörigen Parkplätzen errichtet werden. Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) erachtete dies für unzulässig und versuchte, dem Vorhaben mit einem Gesuch nach einsteiligem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) entgegenzutreten. Das mit der Sache befasste VG München (Beschl. v. 02.05.2018, Az. M 2 E 18.2021) lehnte den Antrag jedoch ob, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim BayVGH (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071) einlegte. Auch dieser gab dem Antrag nicht statt.