Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Erklärung zur Absage des Freistaates Sachsen zur Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms Sachsens Die Absage der Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms für Sachsen durch die Regierungskoalition in Sachsen ist der Höhepunkt einer den Klimawandel und dessen Folgen ausblendenden Politik von CDU und SPD in Sachsen. Die notwendige Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms ist unverzichtbare Voraussetzung für das Erreichen der UN-Klimaziele und die weitere Entwicklung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Sachsen. Bislang existieren in Sachsen keine mittel- und langfristigen Strategien für einen zukünftigen Klimaschutz, eine nachhaltige klimafreundliche wirtschaftliche Entwicklung und eine Energiewende. Allein die Bereiche Klimafolgenanpassung und Energieeffizienz zu betrachten, ist zu wenig. Das ist nicht mehr hinnehmbar. Seit Jahren stagniert im Freistaat Sachsen der Ausbau der NutzungErneuerbarer Energien. Es erfolgt nahezu ausschließlich eine Fokussierung auf die stoffliche Nutzung der Braunkohle. Seit Jahren fehlt es an sinnvollen Konzepten für eine Verkehrswende zum Schutz des Klimas und seit Jahren fehlen Anreize für den Umbau und die Modernisierung unserer Wirtschaft, um den Erfordernissen des Klimaschutzes gerecht zu werden und letztlich auch die damit verbundenen Chancen zu nutzen.

Bild zu Neue Regeln im Bereich der Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz | Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Energieeffizienzrichtlinie - Governance-Verordnung

Neue Regeln im Bereich der Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz | Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Energieeffizienzrichtlinie - Governance-Verordnung

Pünktlich zum vergangenen Heiligabend traten die Richtlinien zu Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in reformierter Form sowie die Governance-Verordnung in Kraft. Insgesamt zielen die Regelungen auf weiteren Fortschritt beim Ausbau erneuerbarer Energien und der Senkung des unionsweiten Energieverbrauchs ab. Erneuerbare-Energien-Richtlinie Die Richtlinie (EU) 2018/2001 bzw. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (i.F. EE-RL) erging mit Blick auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen als in Art. 194 Abs. 1 AEUV ausgegebenes Unionsziel. Mit ihr gibt der Unionsgesetzgeber ein ehrgeiziges Gesamtziel in Form eines Anteils von wenigstens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch (Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 1 EE-RL) vor. Dieser Wert soll bis zum Jahre 2030 erreicht werden.

Bild zu MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung 

Bild zu Landschaftsschutz begründet kein Totalverbot für Windkraft

Landschaftsschutz begründet kein Totalverbot für Windkraft

Angesichts des anthropogen verursachten Klimawandels ist der Ausbau regenerativer Energien ein wesentliches Standbein für die Umsetzung der Klimaschutzziele und damit auch ein zentrales Werkzeug für den Natur- und Artenschutz. Dass die Revolution der Energieerzeugung vom Kohlekraftwerk zu Windrad und Solaranlage auch in der Landschaft sichtbar ist, ist eigentlich offensichtlich. Eigentlich. Aber natürlich gibt es ein Spannungsfeld zwischen Windenergie sowie Natur- und Landschaftsschutz. Wenn Projektierer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten beantragen, unterliegen sie daher regelmäßig einem Bauverbot. Ein solches Bauverbot von Seiten der Verwaltung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sämtliche Vorhaben hiervon erfasst werden. Denn ein absolutes Bauverbot verstößt gegen das „Übermaßverbot“, weil nicht von vornherein feststeht, dass alle von einem solchen Verbot erfassten Baumaßnahmen dem Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet schlechthin widersprechen. Es muss weiter geprüft werden, ob sie nach Art, Zweckbestimmung, Gestaltung, Größe und Standort die Landschaft verändern oder in anderer Weise dem besonderen Schutzzweck einer Vorschrift zuwiderlaufen.

Bild zu IT-Sicherheit von Windenergieanlagen

IT-Sicherheit von Windenergieanlagen

Unsere moderne Gesellschaft ist in hohem Maße von einer funktionierenden Energieversorgung abhängig. Fehlen Strom und Gas, kommt das öffentliche Leben innerhalb kürzester Zeit zum Erliegen und lebensnotwendige Dienstleistungen können nicht mehr erbracht werden. Gleichzeitig ist die Funktionsfähigkeit der Energieversorgung von einer intakten Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) abhängig. Jedoch seien einige Windkraftanlagen und Windparks nach Ansicht von Experten nicht ausreichend geschützt, wenn sie ins Visier von Hackern geraten. Es drängt sich daher zunehmend die Frage auf, inwiefern der Gesetzgeber den Betreibern von Windenergieanlagen Sicherheitspflichten auferlegt, oder ob eine defizitäre Ausgestaltung zur Achillesverse des Energiesektors wird.

Bild zu Neues zum Smart Meter Rollout

Neues zum Smart Meter Rollout

Der flächendeckende Umbau der Zählerinfrastruktur in Deutschland ist bereits seit Längerem beschlossene Sache. Der Austausch soll durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erfolgen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sollte die Zertifizierung vornehmen. Das BSI zertifizierte zunächst Smart Meter Gateways nach sehr hohen Sicherheitsstandards. Im sog. Smart Grid, dem intelligenten Stromnetz, spielt das Smart Metering eine große Rolle zur Erreichung der Energiewende. Dreh- und Angelpunkt ist dabei der Einsatz einer Kommunikationseinheit mit integriertem Sicherheitsmodul (sog. Smart Meter Gateway), welche die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und diese für Marktakteure aufbereitet. Jedoch scheint die Einführung solcher intelligenter Module in Deutschland zu stocken. Als Folgereaktion, sah sich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik daher gezwungen, die Anforderungen an die Funktionen solcher Geräte abzuschwächen, um eine geringere und rechtssichere Zertifizierungsgrundlage schaffen zu können und bat die Verbände zu Konsultation der neuen Anlage VII der BSI TR-03109-1.

Bild zu Veranstaltung - "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"

Veranstaltung - "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"

Gleich zu Beginn des Neuen Jahres dürfen wir Sie auf eine neue Veranstaltung des BWE hinweisen: "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"  Der BWE - bietet viele exzellente Seminare an. Mit dem o. g. Seminar sollen Spezialisten aber auch Einsteiger und andere Branchenteilnehmer erstmals die Möglichkeit erhalten, in einem Tagesseminar sich einen Überblick über das Gesamtsystem des Rechts der erneuerbaren Energien zu verschaffen: Beginnend bei der Frage von zivilrechtlichen Aspekten bei der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen, über planungsrechtliche Aspekte aus dem Bereich der Landesplanung, Regionalplanung- und Flächennutzungsbebauungsplanung, über das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Anlagengenehmigung, sowie den dabei typischerweise vorhandenen Einwendungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens, des UVPG und des Immissionsschutzrechtes; in einem weiteren abschließenden Block sollen dann  Vergütungsmöglichkeiten von erneuerbaren Energien von der aktuellen Novellierungsdiskussion zum EEG, über die Ausschreibung bis hin zu EEG unabhängigen Vergütungsformen aufgezeigt und diskutiert werden.

Bild zu Emissionsminderungsbonus  – aktuelles Urteil des OLG Stuttgart

Emissionsminderungsbonus – aktuelles Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Emissionsminderungsbonus – keine Zusatzvergütung für nachträglich BImSch-pflichtige und für durch spätere Erweiterung genehmigungsbedürftige Anlagen. Das OLG Stuttgart bestätigte im Urteil vom 26.04.2018 (Az. 2 U 129/17) eine über Jahre in der Branche heftig diskutierte Rechtsfrage, die durch den BGH 2015 entschieden wurde und dehnte diese Rechtsprechung nun auf den Fall einer Erweiterung einer Biogasanlage durch den Betreiber aus: In dem Verfahren war unter anderem streitig, ob durch Erweiterung der Anlage und die dadurch ausgelöste Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG ein Anspruch auf den Formaldehydreduzierungsbonus begründet wird.

Bild zu Aktionsplan Stromnetz - Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes, NABEG 2.0

Aktionsplan Stromnetz - Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes, NABEG 2.0

Der, während der Netzausbaureise des Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im August 2018, im Rahmen seines „Aktionsplanes Stromnetz“, angekündigte Gesetzesentwurf unter anderem zur Novellierung des NABEG, liegt nun vor. „Aktionsplan Stromnetz“ Am 14.08.2018 umriss der Wirtschaftsminister bei der Bundesnetzagentur in Kürze die zu behandelnden Probleme im Rahmen des Netzausbaus und schilderte die Situation mit folgenden Worten: „Für eine erfolgreiche Energiewende brauchen wir moderne und gut ausgebaute Netze genauso wie den Ausbau erneuerbarer Energien. Die Stromnetze sind dabei das Herz-Kreislauf-System unserer Stromversorgung.