Der Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters steht nicht in Konflikt zur DSGVO
Nach Beendigung der Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für einen Versicherungsermittler verlangt der Handelsvertreter den Buchauszug. Der Prinzipal verweigert ihm diesen jedoch. In der Berufungsinstanz stützt er sich auch auf die DSGVO, hat damit vor den Richtern des OLG München aber keinen Erfolg (OLG München, Urt. 31.07.2019, Az.: 7 U 4012/17). Verhindert das Datenschutzrecht den Buchauszugsanspruch? Geklagt hatte ein Handelsvertreter gegen einen Vermittler von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Anlagen (Prinzipal). Er war seit April 2018 (selbstständig) in dieser Funktion tätig gewesen. Im Jahr 2015 war es dann zur Beendigung des Handels- und Versicherungsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien gekommen. Nunmehr verlangte der Handelsvertreter gemäß §§ 92, 87c Abs. 2 HGB den Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.