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Bild zu Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat am 20.02.2017 im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet erlassen. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 24.11.2016) bilden die Verordnungsregeln keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden im Rahmen einer Änderungsverordnung der bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) angefügt. Die EEAV regelt dann mit Wirkung ab 01.03.2017 in den §§ 10 bis 13 EEAV die für die Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets maßgeblichen Vorgaben. Diese sind gegenüber dem ersten Verordnungsentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

Bild zu Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof über Kündigungsrechte von Bausparkassen

| Handels- u. Gesellschaftsrecht

Grundsatzurteile des Bundesgerichtshof über Kündigungsrechte von Bausparkassen

Lang erwartete Urteile des BGH fallen zugunsten der Bausparkassen aus Laut einer Pressemitteilung des BGH hat dieser mit zwei bis dato unveröffentlichten Urteilen vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, selbst wenn diese noch nicht voll bespart worden sind. Hintergrund: In der Vergangenheit häuften sich Fälle, bei denen die Bausparkassen Bausparverträge unter Berufung auf ein für Darlehensverträge geltendes Kündigungsrecht kündigten. Die Bausparkassen argumentierten, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Bild zu 300-Millionen-Euro-Förderprogramm zum Aufbau Ladeinfrastruktur startet

| Elektromobilität · Energierecht

300-Millionen-Euro-Förderprogramm zum Aufbau Ladeinfrastruktur startet

Ab 1. März 2017 können Förderanträge gestellt werden Nachdem die EU-Kommission das „Bundesprogramm Ladeinfrastrktur“ des BMVi am 15.02.2017 genehmigte, können private Investoren, Städte und Gemeinden ab dem 1. März 2017 um 12:00 Uhr Förderanträge für die Errichtung von Ladeinfrastruktur stellen. Erklärtes Ziel der Fördermaßnahme ist der Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur mit bundesweit 15.000 Lädesäulen. Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen. Um die Förderung zu erhalten, sind insbesondere die technischen Mindestanforderungen aus der Förderrichtlinie sowie die Steckerstandards gem. § 3 der Ladesäulenverordnung einzuhalten.

Bild zu Großer Senat des BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF

| Verwaltungsrecht

Großer Senat des BFH verwirft den Sanierungserlass des BMF

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die im sogenannten Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)1 vorgesehenen Steuerbegünstigungen von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen.2 Diese Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 beendet die in der Rechtsprechung und im Schrifttum lange und kontrovers geführte Diskussion, ob der von der Finanzverwaltung bislang angewendete Sanierungserlass noch eine gesetzliche Grundlage hat.

Bild zu Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

| Biomasse · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik · Wasserrecht · Windenergie

Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) schafft der Gesetzgeber Klarheit zur EEG-Umlagepflicht für sog. Scheibenpachtmodelle. Fraglich ist jedoch, ob auch Mieterstrommodelle profitieren.  Während der fremdbezogene Strom seit jeher mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, profitierten Eigenversorger bis zum 31.07.2014 von einer gänzlichen Umlagebefreiung. Die Privilegierung der Eigenversorgung wurde im Zuge der EEG-Novelle 2014 jedoch stark eingeschränkt. Seit dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungskonzepte unterfallen deshalb nunmehr der uneingeschränkten EEG-Umlagepflicht. D.h. für jede vom Anlagenbetreiber selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom ist die volle EEG-Umlage zu entrichten. Lediglich die Eigenversorgung mittels Erneuerbaren-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen ist noch begünstigt. Insoweit ist „nur“ eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten.

Bild zu BVVG-Kaufverträge nach EALG / AusglLeistG – Entscheidung des Kammergerichts zu Beteiligungsklauseln im Zusammenhang mit windenergetischer Nutzung

| Energierecht · Handels- u. Gesellschaftsrecht · Windenergie

BVVG-Kaufverträge nach EALG / AusglLeistG – Entscheidung des Kammergerichts zu Beteiligungsklauseln im Zusammenhang mit windenergetischer Nutzung

Das mit Spannung erwartete Berufungsurteil des Kammergerichts zu dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.02.2015 (Az. 19 O 207/14) liegt nun mit Entscheidungsgründen vor (Urteil vom 21.12.2016, Az. 28 U 7/15). Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und eröffnet zugleich eine „Hintertür“ für die BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG), die möglicherweise erhebliche Auswirkungen haben wird. Aufgrund Revisionseinlegung wird der Bundesgerichtshof (BGH) im Ergebnis entscheiden. Das Verfahren ist am BGH unter dem Az. V ZR 12/17 anhängig. Das Urteil des Kammergerichts ist aktuell für Verhandlungsführungen mit der BVVG im Zusammenhang mit Entschädigungsklauseln für Erneuerbare-Energien-Projekte von erheblicher Relevanz. Zugleich ist angesichts der Entscheidung zu empfehlen, Rückforderungsansprüche gegen die BVVG zu prüfen, soweit Entschädigungszahlungen aufgrund von Klauseln geleistet wurden, deren Unwirksamkeit das Kammergericht nunmehr bestätigt hat.

Bild zu Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

| Biomasse · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik · Wasserrecht · Windenergie

Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetz (kurz: NEMoG) beschlossen, so dass der Gesetzesentwurf nunmehr im parlamentarischen Verfahren behandelt werden kann.  Der ursprüngliche Referentenentwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 10.11.2016) enthielt noch eine Ermächtigungsgrundlage zur bundesweiten Vereinheitlichung der Netzentgelte. Diese wurde jedoch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Regelungszweck des NEMoG ist nunmehr vielmehr nur noch die Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, mit denen nach derzeitiger Rechtslage die dezentrale Stromeinspeisung honoriert wird.

Bild zu Meldepflicht für Übergangsanlagen läuft Ende Januar aus!

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Meldepflicht für Übergangsanlagen läuft Ende Januar aus!

Inhabern einer BImSch-Genehmigung für Windenergieanlagen sei dringend angeraten, diese noch umgehend im Anlagenregister registrieren zu lassen. Zum 31.01.2017 endet die Frist, um die für Windenergieanlagen an Land noch vor 2017 nach Bundesimmissionsschutzgesetz erteilten Genehmigungen zum Anlagenregister zu melden. Für alle neu in Betrieb zu nehmenden Windenergieanlagen, deren Genehmigung nicht bis zu diesem Stichtag gemeldet worden ist, ist der Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nicht mehr garantiert; vielmehr unterfallen diese Anlagen der Ausschreibungspflicht.

Bild zu PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik · Windenergie

PV-Anlagen bald wieder auf Acker- und Grünflächen zulässig? - Bayern und Baden-Württemberg wollen EEG-Länderöffnungsklausel für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nutzen

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017), welches zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, haben die Bundesländer erstmals die Möglichkeit nach eigenem Ermessen auch Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten für die Nutzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Verfügung zu stellen. Die für die Errichtung von Freiflächenanlagen nach dem EEG nutzbaren Flächen sind seit jeher durch den Bundesgesetzgeber reglementiert wurden, um ökologisch sensible Flächen vor einer Bebauung zu schützen. Dies gilt auch weiterhin im Rahmen der Ausschreibungen nach dem EEG 2017. PV-Freiflächenanlagen dürfen, sofern eine finanzielle Förderung nach EEG 2017 angestrebt wird, nur auf bestimmten Flächen errichtet werden. Die im Ausschreibungsverfahren gesetzlich zulässige Flächenkulisse ist auf versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Seitenstreifen längs von Autobahnen und Schienenwegen sowie sog. BImA-Flächen (für Freiflächenanlagen freigegebene, im Eigentum des Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehende Flächen) und Flächen im Bereich von „Alt-Bebauungsplänen“ (Aufstellung vor dem 01.09.2003 bzw. vor dem 01.01.2010, soweit für die Standortfläche bereits zu diesem Stichtag ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen war) begrenzt.

Bild zu Windenergie und Erdbebenmessstationen

| Bauordnungsrecht · Bauplanungsrecht · Energierecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Windenergie und Erdbebenmessstationen

Das Jahr 2016 ist im Hinblick auf die Thematik Windenergie und Seismologie mit einigen Erkenntnissen zu Ende gegangen. So setzte sich das VG Aachen in einem Ende des Jahres veröffentlichten Eilbeschluss als – soweit ersichtlich – erstes Gericht mit dieser Thematik auseinander. Das VG Aachen verortet die Thematik nicht im Rahmen des Rücksichtsnahmegebotes, sondern erachtet die Belange der Seismologie als unbenannten öffentlichen Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und wendet entsprechender die Rechtsprechung zur Störung von Radaranlagen an. Als solcher können die Belange der Seismologie jedenfalls dann einem privilegierten Windenergievorhaben entgegenstehen kann, wenn die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.