
| IT- und Onlinerecht
BGH: Filesharing - Eltern müssen den Namen ihrer Kinder preisgeben
Der BGH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) entschieden, dass Eltern bei Kenntnis der Täterschaft ihres Kindes dessen Namen preisgeben müssen, um einer eigenen Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu entgehen. Zum Sachverhalt Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums „Loud“ der Sängerin Rhianna. Die Beklagten sind die Eltern dreier volljähriger Kinder, die jeweils über einen eigenen PC mit Zugang zum Internet in der gemeinsamen Wohnung verfügen. Das Musikalbum wurde nachweislich über den durch Passwort geschützten, über WLAN-Router zuganglichen Internetanschluss der Beklagten mittels eines Filesharing-Programms zum Download angeboten. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses wegen der Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Anspruch. Die Beklagten stritten eine eigene Täterschaft ab und verwiesen stattdessen darauf, dass nachweislich eines ihrer Kinder die Pflichtverletzung begangen hat, ohne jedoch dessen Namen zu nennen.