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+49 341 14950-0Dieses Gebiet wird als typische sachgeordnete Querschnittsmaterie letztlich falsch verstanden, denn diese Sichtweise stammt noch aus einer juristischen Begrifflichkeit von vor der Energiewende als Fragen des Klimaschutzes nur unter dem Aspekt des Wirtschaftsfaktors beantwortet wurden. In unserem Hause - auch wissenschaftlich untermauert - verstehen wir diesen Begriff in einem viel weiteren, inhaltlich komplexeren Zusammenhang. Gerade die unsererseits betreuten Verkehrsprojekte auf kommunaler Ebene, über die Erzeugung erneuerbarer Energien bis hin zu ihrer Verwertung, nicht nur für den Strom, sondern auch für den Verkehrssektor, benötigen infrastrukturelle Leitbilder – folglich eine andere moderne Infrastruktur.
Der rechtliche Rahmen für solche Investitionen wird in diversen Rechtsgebieten fixiert: Sie betreffen die Bauleit- und Verkehrsplanung auf Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden. Ebenso die Versorgung/Bereitstellung von Grünstrom für alle
Erschließungs- und Anbindungsfragen im weitesten Sinne. Dabei ist unsere IT-Abteilung mit in die Projekte einbezogen,
um schon früh die Datenschnittstellen in diesen Projekten begleiten zu können.
Die anwaltliche Beratung ist hier vor allen Dingen darauf ausgerichtet, die einzelnen Infrastrukturelemente zueinander
zu ordnen, zu koordinieren und rechtliche Probleme so frühzeitig zu erkennen, dass sie dem Projekt nicht entgegengehalten werden können. Das Vorhaben transportiert vielmehr solche modernen Sichtweisen und setzt sie fortschrittlich um.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz macht genaue Vorgaben zur Installation von Ladestellen für E-Autos auf Parkplätzen. Ab 01.01.2025 können hiervon sämtliche Nichtwohngebäude betroffen sein. Auf die Eigentümer kommen damit erhebliche Kosten zu. Doch eine detailliertere Beschäftigung mit dem Gesetz lohnt sich. So können etwa kleinere Unternehmen von der Pflicht ausgenommen sein.
OVG Berlin-Brandenburg: Keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Windenergieanlage in unmittelbarer Nähe zur Bundesautobahn. Wirkungskraft von § 2 EEG auch im Bundesfernstraßengesetz.
Die deutsche Umsetzung der Corporate Sustainabilty Reporting Directive steht ins Haus und stellt die deutsche Wirtschaft vor erhebliche Herausforderungen. Vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) besteht zeitnaher Handlungsbedarf, damit die Umsetzung der Berichterstattungspflicht bis spätestens 2028 erfolgreich verläuft.