Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

Bild zu Online-Seminar am 05.10.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Thüringen

Online-Seminar am 05.10.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Thüringen

Windenergie, Biogas/-masse, Photovoltaik (PV), energetische Vorhaben für alle EE-Branchenteilnehmer von der Planung über die Realisierung bis hin zur Vergütung. Erneuerbare Energien werden zumeist isoliert betrachtet, finanziert und projektiert. „Wenn wir mit den Windleuten an einem Tisch sitzen, klappt es einfach nicht!“(PV CEO) „Die KWK’ler und Biogasunternehmer und wir haben keinen Draht zueinander.“(Projektleiter Windpark). Warum? Letztlich leidet die gesamte EE-Branche an einem fehlenden oder vielleicht auch nur bislang nicht dargestellten systematischen und strukturellen Überblick über das Recht der EE. Während „das Recht der EE als rechtliche Disziplin“ anerkannt ist, fehlt ein praxis- und projektbezogener Überblick über die jeweiligen rechtlichen und damit zugleich betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das für EE-Firmen zukunftsweisende Erfordernis und positive Geschäftsmodell baukastengleich für institutionelle Anleger alle Arten der Erzeugung von EE anzubieten ist dann eben wegen des Fehlens solcher struktureller und zugleich projektbezogener Gesamtlösungen oft (scheinbar) unmöglich.

Bild zu Schutzbereichsanordnung – Unsinn bleibt Unsinn

Schutzbereichsanordnung – Unsinn bleibt Unsinn

„Dummes Zeug ist dummes Zeug“ – hätte Helmut Schmidt zu der Verkleinerung der unverhältnismäßigen Schutzbereichsanordnung gesagt. Jedoch wird zunehmend der Eindruck erweckt, dass die Windenergiebranche insbesondere bei Einwendungen von Bundeswehr und Luftverkehr immer wieder nachweisen muss, dass die Erde keine Scheibe ist. Wie bereits berichtet setzt sich das Verwaltungsgericht Koblenz aktuell mit mehreren Klagen gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassene Schutzbereichsanordnung in der Umgebung von Idar-Oberstein auseinander. Mit Anordnung vom 01.02.2019 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in der Verbandsgemeinde Herrstein, in der Gemeinde Idar-Oberstein, in der Verbandsgemeinde Baumholder und in der Verbandsgemeinde Birkenfeld, sämtlich in Rheinland-Pfalz gelegen, gemäß §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentümern für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz) einen Schutzbereich von 8.000 m für die Verteidigungsanlage Idar-Oberstein LINK 16.  Nun lenkte die Bundeswehr jedoch zumindest teilweise ein und verkleinerte diesen auf 1.000 m.

Bild zu Online-Seminar am 08.09.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Schleswig-Holstein

Online-Seminar am 08.09.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Schleswig-Holstein

Windenergie, Biogas/-masse, Photovoltaik (PV), energetische Vorhaben für alle EE-Branchenteilnehmer von der Planung über die Realisierung bis hin zur Vergütung. Erneuerbare Energien werden zumeist isoliert betrachtet, finanziert und projektiert. „Wenn wir mit den Windleuten an einem Tisch sitzen, klappt es einfach nicht!“(PV CEO) „Die KWK’ler und Biogasunternehmer und wir haben keinen Draht zueinander.“(Projektleiter Windpark). Warum? Letztlich leidet die gesamte EE-Branche an einem fehlenden oder vielleicht auch nur bislang nicht dargestellten systematischen und strukturellen Überblick über das Recht der EE. Während „das Recht der EE als rechtliche Disziplin“ anerkannt ist, fehlt ein praxis- und projektbezogener Überblick über die jeweiligen rechtlichen und damit zugleich betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das für EE-Firmen zukunftsweisende Erfordernis und positive Geschäftsmodell baukastengleich für institutionelle Anleger alle Arten der Erzeugung von EE anzubieten ist dann eben wegen des Fehlens solcher struktureller und zugleich projektbezogener Gesamtlösungen oft (scheinbar) unmöglich.

Bild zu Die Rückbauwelle in geordnete Bahnen lenken – Neuer Branchenstandard für Rückbau und Recycling: DIN SPEC 4866

Die Rückbauwelle in geordnete Bahnen lenken – Neuer Branchenstandard für Rückbau und Recycling: DIN SPEC 4866

Ab dem Jahr 2021 ist eine Rückbauwelle in der gesamten deutschen Windenergiebranche zu erwarten. Grund hierfür ist zum einen das Ende der erwarteten Lebensdauer diverser Altanlagen, und zum anderen das Ende der EEG-Förderung tausender Windenergieanlagen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Rückbauverpflichtung für die Betreiber von nach dem 20.07.2004 genehmigten WEA primär aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB. Teilweise – vor allem für ältere WEA – beruht sie aber auch auf Sonderregelungen der, auf entsprechenden Regelungen in Bebauungsplänen/Flächennutzungsplänen oder auf vertraglichen Abreden eines städtebaulichen Vertrages oder Nutzungsvertrages. Bisher standen die Betreiber und auch die zuständigen Behörden dieser Rückbauwelle insbesondere verunsichert gegenüber, weil es weder einen Standard oder eine Norm für die richtige Demontage und das Recycling von Windenergieanlagen gab.

Bild zu Webinar-VERANSTALTUNG 18.08.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis

Webinar-VERANSTALTUNG 18.08.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis

Windenergie, Biogas/-masse, Photovoltaik (PV), energetische Vorhaben für alle EE-Branchenteilnehmer von der Planung über die Realisierung bis hin zur Vergütung. Erneuerbare Energien werden zumeist isoliert betrachtet, finanziert und projektiert. „Wenn wir mit den Windleuten an einem Tisch sitzen, klappt es einfach nicht!“(PV CEO) „Die KWK’ler und Biogasunternehmer und wir haben keinen Draht zueinander.“(Projektleiter Windpark). Warum? Letztlich leidet die gesamte EE-Branche an einem fehlenden oder vielleicht auch nur bislang nicht dargestellten systematischen und strukturellen Überblick über das Recht der EE. Während „das Recht der EE als rechtliche Disziplin“ anerkannt ist, fehlt ein praxis- und projektbezogener Überblick über die jeweiligen rechtlichen und damit zugleich betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das für EE-Firmen zukunftsweisende Erfordernis und positive Geschäftsmodell baukastengleich für institutionelle Anleger alle Arten der Erzeugung von EE anzubieten ist dann eben wegen des Fehlens solcher struktureller und zugleich projektbezogener Gesamtlösungen oft (scheinbar) unmöglich. Gerade die Tatsache energetisch begründeter Gesamtkonzepte zwischen fluktuierender Erzeugung (Wind/PV) einerseits und kontinuierlich abrufbarer Energie (Biogas, KWK) andererseits, letztere bzw. deren Kombination als Voraussetzung für Power to Gas Projekte machen es unabdingbar erforderlich, die rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen genau zu erkennen. Diese Problematik soll mit diesem Webinar „Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien“ in Zusammenarbeit mit dem LEE Mecklenburg-Vorpommern angegangen werden. Dieses Veranstaltungsformat beginnt in Mecklenburg-Vorpommern und wird in anderen Bundesländern fortgesetzt.

Bild zu „Prioritätsprinzip“: nun ist es amtlich; „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“

„Prioritätsprinzip“: nun ist es amtlich; „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gestern am 25.06.2020 in den Rechtsachen 4 C 3/19 und 4 C 4/19 mit dem Prioritätsprinzip bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Verhältnis zwischen BImSch-Vorbescheid und BImSch(voll)genehmigung befasst. Der 4. Senat entschied, dass dem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zumindest hinsichtlich der Frage von Turbulenzabständen eine Rangsicherungsqualität zukommt. Deshalb wies der Senat in der Sache 4 C 3/19 die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 18.09.2018 (8 A 1886/16) zurück und ebenso die Revision in der Sache 4 C 4/19 gegen das Urteil des OVG Münster vom 18.09.2018 (8 A 1884/16) ab.

Bild zu Artenschutz steht der Errichtung von WEA in Wilzenberg-Hußweiler nicht entgegen

Artenschutz steht der Errichtung von WEA in Wilzenberg-Hußweiler nicht entgegen

Der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft ist es gelungen, vor dem Verwaltungsgericht Koblenz fachlich plausibel darzulegen, dass dem geplanten Windenergievorhaben in der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler keinerlei artenschutzrechtliche Bedenken im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegengehalten werden können. Insofern hat der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16.08.2019 (1 B 10539/19.OVG) eine Gasse aufgezeigt und pauschalen Einwendungen gegen Vorgaben des Artenschutzes eine Absage erteilt. Neben der Aussage, dass potenzielle Beeinträchtigungen der Avifauna im Einzelfall hinreichend konkret festgestellt worden sein müssen, stellt das Oberverwaltungsgericht Koblenz klar, dass sich Unterschreitungen von Mindestabständen und die Verwirklichung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht grundsätzlich bedingen. Abstandsempfehlungen erweisen sich je nach Gestaltung der landschaftlichen Gegebenheiten als anpassungsfähig und stellen keine starren Tabuzonen dar.

Bild zu Gesamtfortschreibung Regionalplan Westsachsen 2008 - Neue Auslegungsrunde beschlossen

Gesamtfortschreibung Regionalplan Westsachsen 2008 - Neue Auslegungsrunde beschlossen

Mit der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen 2008 soll eine Anpassung an die Ziele und Grundsätze des am 31. August 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans Sachsen 2013 erreicht werden. Der Aufstellungsbeschluss zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen 2008 wurde bereits am 19. Dezember 2013 gefasst. I. Daten und Unterlagen des Beteiligungsverfahrens Mit dem Beschluss der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Leipzig-Westsachsen vom 07. Mai 2020 wurde der überarbeitete Planentwurf zur erneuten Offenlegung gemäß § 9 Abs. 3 ROG freigegeben. Die als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 ROG bereits durchgeführte Abwägung führte zu festlegungsrelevanten Planänderungen. Der Planungsverband Leipzig-Westsachsen kann eine erstmalige oder stärkere Berührung von Belangen durch die vorgenommenen Änderungen nicht ausschließen, daher ist eine erneute Offenlegung der geänderten Planunterlagen erforderlich.

Bild zu Entscheidung über Regionalplan Uckermark-Barnim

Entscheidung über Regionalplan Uckermark-Barnim

Nach dem Erörterungstermin vom 18.06.2020 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg steht praktisch fest, dass der Regionalplan unwirksam ist. Vor dem OVG Berlin-Brandenburg fand heute ein Rechtsgespräch zwischen dem erkennenden Senat und den Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen den Regionalplan Uckermark-Barnim statt. Das Gericht überprüft aktuell aufgrund von drei Klagen die Rechtmäßigkeit des sachlichen Teilregionalplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ 2016, welcher im Oktober 2016 in Kraft getreten war. Und wieder einmal sieht es so aus, dass sich das Gericht gegen die Rechtmäßigkeit eines Regionalplans aussprechen muss, der doch eigentlich die seit 1997 privilegierte Windenergie im Außenbereich steuern sollte.

Bild zu Corona-Fristverlängerung und aus für Bürgerenergiegesellschaften – Bundesregierung plant kleine EEG-Novelle

Corona-Fristverlängerung und aus für Bürgerenergiegesellschaften – Bundesregierung plant kleine EEG-Novelle

Nachdem Ende März bereits die Bundesnetzagentur versucht hatte, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Branche abzufedern (wir berichteten) hat nun auch der Bundestag reagiert. Dieser beschloss insbesondere die Fristverlängerungen bei der Projektrealisierung. Der Änderungsantrag von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf, der die Abschaffung des PV-Deckels forderte, wurde nicht angenommen. Abgeschafft wurde hingegen, nach zwei Jahren Moratorium, endgültig die Immissionsschutz-Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften. Verlängerung von Realisierungs- und Meldefristen Erleichterung erhält die Branche insbesondere im Bereich laufender Fristen. Die Rufe nach einem Aufschub bei der Projektrealisierung waren Branchenseitig zuletzt immer lauter geworden, sorgt doch auch hier die Corona-Pandemie für zahlreiche Hindernisse. Die Erteilung behördlicher Genehmigungen verzögert sich (noch mehr als ohnehin schon), Lieferketten sind gestört und Mitarbeiter in Quarantäne. Auf diese Umstände hat der Gesetzgeber nun reagiert.