Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu EU-Institutionen verständigen sich auf Erneuerbare-Energien-Ziele für 2030

EU-Institutionen verständigen sich auf Erneuerbare-Energien-Ziele für 2030

Vergangene Woche trafen sich Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat zum Trilog, um über die Neufassung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie zu beraten. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie 2009/28/EG) vom 23.04.2009 ist Teil des Europäischen Klima- und Energiepakets und schafft erstmals einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für die Verwendung von erneuerbaren Energien in den Bereichen Strom, Wärme/Kälte und Verkehr. Als europäisches Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energien legt die Richtlinie verbindliche Ausbauziele für die gesamte Europäische Union fest und trifft Vorgaben zur Ausgestaltung der Förderinstrumente sowie Kooperationsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten.

Bild zu Gesetzliche Nachjustierung: Moratorium für Bürgerenergiegesellschaften verlängert

Gesetzliche Nachjustierung: Moratorium für Bürgerenergiegesellschaften verlängert

Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, die Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieprojekten an Land bis einschließlich des Gebotstermins 01.06.2020 auszusetzen. Dem liegt eine Gesetzesinitiative des Bundesrats, der sich um Fehlentwicklungen bei der Ausschreibung sorgte, zugrunde (wir berichteten mit Newsletter vom 27.04.2018). Die nunmehr am 08.06.2018 verabschiedete Gesetzesänderung greift die dortigen Änderungsvorschläge zumindest teilweise auf. Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates werden die Sonderregelungen des § 36g Abs. 1, 3 und 4 EEG 2017, die die Ausnahme von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht sowie die Verlängerung der Realisierungsfrist regeln, weiterhin ausgesetzt – und zwar bis 01.06.2020.

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Zweite Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen abgeschlossen

Mit der Bekanntgabe der Zuschlagsergebnisse hat die Bundesnetzagentur die zweite Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen sowie die erstmalig parallel dazu erfolgte Ausschreibung innovativer KWK-Systeme abgeschlossen. Ausschreibung für KWK-Anlagen Für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von 1 MW bis 50 MW war ein Volumen von insgesamt rund 93 MW ausgeschrieben. Bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind 15 Gebote über insgesamt 96 MW, jedoch konnte ein Gebot über rund 5 MW aufgrund formaler Mängel nicht zum Zuschlagsverfahren zugelassen werden.

Bild zu Ergebnisse der Solarausschreibung für Gebotstermin 01. Juni 2018 veröffentlicht

Ergebnisse der Solarausschreibung für Gebotstermin 01. Juni 2018 veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur gab am 13.06.2018 die Zuschläge der zweiten PV-Ausschreibungsrunde dieses Jahres bekannt. Bezuschlagt wurden 28 Gebote mit einem Gebotsumfang von insgesamt 183 MW. Davon beziehen sich 13 Gebote über insgesamt 90 MW auf Acker- und Grünlandflächen minderer Qualität mit Standort in Bayern und Baden-Württemberg. Das entspricht knapp der Hälfte aller bezuschlagten Gebote. Die Zuschlagswerte lagen nach Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 3,89 ct/kWh und 4,96 ct/kWh.

Bild zu EU-Kommission kommt zu Ergebnis: Vollständige Netzentgeltbefreiung war unzulässige Beihilfe

EU-Kommission kommt zu Ergebnis: Vollständige Netzentgeltbefreiung war unzulässige Beihilfe

Ein langjähriges Beihilfeverfahren fand jüngst seinen Abschluss. Das Verfahren war bereits im März 2013 aufgrund mehrerer bei der Kommission eingegangener Drittbeschwerden eingeleitet wurden. Gegenstand war die im Zeitraum von 2012 bis 2013 nach dem damals geltenden § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (nachfolgend: StromNEV) vollständige Netzentgeltbefreiung, die Stromverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden und sehr konstantem Stromverbrauch gewährt worden war. Die Befreiungsmöglichkeit war 2011 eingeführt worden. Seit dem 01.01.2012 wurden die den Netzbetreibern dadurch entgangenen Netzerlöse über die sog. „§ 19 StromNEV-Umlage“ auf die übrigen Stromverbraucher umgelegt.

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Meldepflicht für Energie- und Stromsteuerbegünstigungen

Seit dem 01.07.2016 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite verpflichtet. Auch viele Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht stellen eine staatliche Beihilfe dar und unterliegen daher der Veröffentlichungspflicht.  Soweit eine oder mehrere Steuerbegünstigungen nach Energie- bzw. Stromsteuerecht im vorangegangenen Kalenderjahr, d.h. 2017 in Anspruch genommen bzw. gewährt wurden, ist der jeweils Begünstigte verpflichtet, diese bis spätestens 30.06.2018 gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt zu melden.

Bild zu Wind an Land: Ausschreibungsvolumen erstmals nicht ausgeschöpft

Wind an Land: Ausschreibungsvolumen erstmals nicht ausgeschöpft

Die Bundesnetzagentur gab am 17.05.2018 die für den Gebotstermin 01.05.2018 an Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. An der Ausschreibungsrunde durften sich ausschließlich Bieter mit einem bereits nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigten Projekt beteiligen.  Ausgeschrieben war ein Volumen von insgesamt rund 670 MW. Bei der Bundesnetzagentur letztlich eingegangen sind jedoch lediglich 111 Gebote mit einem Gesamtumfang von 604 MW. Damit wurde das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land erstmals nicht vollständig ausgeschöpft.

Bild zu EEG-Datenerhebung: Anlagenbetreiber sollten Meldepflicht prüfen

EEG-Datenerhebung: Anlagenbetreiber sollten Meldepflicht prüfen

Die Bundesnetzagentur führt auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 bis zum 15.06.2018 eine Datenerhebung zu den im Jahr 2016 erfolgten EEG-Zahlungen durch. Diese dient der Erfüllung der sich aus den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission ergebenen Transparenzpflichten.  Die Datenerhebung betrifft jeden Anlagenbetreiber – unabhängig ob Privatperson oder Unternehmen –, der eine EEG-Anlage nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen hat und für diese Anlage im Kalenderjahr 2016 EEG-Zahlungen in Höhe von mindestens 500.000 Euro erhalten hat. Dabei sind alle seitens des Anschlussnetzbetreibers für die einzelne Anlage auf Grundlage des EEG geleiteten Zahlungen (z.B. Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.) zu berücksichtigen.

Bild zu Aufatmen für BHKW-Betreiber – Verständigung über EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Anlagen erzielt

Aufatmen für BHKW-Betreiber – Verständigung über EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Anlagen erzielt

Ende letzten Jahres hatte die Europäische Kommission die unveränderte Fortführung der EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Neuanlagen versagt (wir berichteten mit Newsletter vom 19.12.2017). Als Neuanlagen gelten dabei alle KWK-Anlagen, die seit dem 01.08.2014 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder seitdem erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden. Für diese stand seit 01.01.2018 statt einer reduzierten EEG-Umlagelast in Höhe von 40 % plötzlich die volle Umlagebelastung des Stromeigenverbrauchs im Raum. Bei einer aktuellen EEG-Umlage in Höhe von 6,79 ct/kWh ist dies gleichbedeutend mit Mehrkosten von etwa vier Cent je eigenverbrauchter Kilowattstunde Strom. Viele betroffene KWK-Anlagenbetreiber bangten daher in den letzten Monaten um ihre wirtschaftliche Existenz, und auch geplante Neuinvestitionen wurden zurückgestellt.

Bild zu Anwendungshinweis zur Mieterstromförderung - Clearingstelle EEG|KWKG veröffentlicht Hinweis zur Auslegung des § 21 Abs. 3 EEG 2017

Anwendungshinweis zur Mieterstromförderung - Clearingstelle EEG|KWKG veröffentlicht Hinweis zur Auslegung des § 21 Abs. 3 EEG 2017

Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2017) wird grundsätzlich nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, finanziell gefördert. Eine Ausnahme besteht für nach dem 24.07.2017 umgesetzte „Mieterstrommodelle“. Anlagenbetreiber können für Strom, der ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz unmittelbar vor Ort durch Dritte verbraucht wird, einen sog. Mieterstromzuschlag beanspruchen. Die Anspruchsgrundlage bildet § 21 Abs. 3 EEG 2017. Dieser wurde als eigenständiger Fördertatbestand im Rahmen des zum 25.07.2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetzes in das EEG 2017 aufgenommen.