Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Doch fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bezüglich PV-Dachanlagen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Mängelansprüchen Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2016 erneut über die Frage der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei PV-Dachanlagen entschieden. In der Praxis ist immer wieder streitig, innerhalb welcher Frist etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten oder Errichter der PV-Dachanlage geltend zu machen sind. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB), die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen die Sonderregelung des § 438 BGB (Kaufvertragsrecht) bzw. § 638a BGB (Werkvertragsrecht). Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur für Bauwerke bzw. Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren - und zwar unabhängig davon, ob die Mängelgewährleistungsansprüche aus Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht herrühren.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis zur Bestimmung der Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen an Land

Temporärer Leistungsreduzierungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind bei der Ermittlung des Referenzertrags zur Bestimmung der Anfangsvergütung zu berücksichtigen. Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen an Land wird nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) verankerten sog. Referenzertragsmodell gefördert. Dieses ermöglicht eine standortdifferenzierte Förderung. Mindestens für die ersten fünf Betriebsjahre erhalten die Anlagen die gegenüber der Grundvergütung erhöhte Anfangsförderung. Je nach Standortgüte verlängert sich dieser Zeitraum, wobei Anlagen an weniger windhöffigen Standorten die erhöhte Anfangsförderung über einen längeren Zeitraum und damit auch eine auf den 20-jährigen Förderzeitraum bezogen höhere durchschnittliche Vergütung erhalten. Die tatsächliche Standortgüte wird dabei anhand des Stromertrags der Anlage innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre im Vergleich zu dem fiktiven Ertrag der Anlage am sog. Referenzstandort, der einer Standortqualität von 100% entspricht, ermittelt.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Flugsicherungseinrichtungen - (K)Ein Absturz für die Windenergie?

Am 07.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits sein Urteil im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 03.12.2014 (12 LC 30/12) verkündet. Inhaltlich ging es um die Klage eines Windenergiebetreibers, dessen geplanter Windpark durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgelehnt worden war, weil - auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) - angenommen wurde, dass die Windenergieanlagen die Funknavigationsanlage VOR Leine im Sinne des § 18a LuftVG stören könnten. Hierauf hatte die Genehmigungsbehörde, den beantragten Vorbescheid abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage hatte (aus planungsrechtlichen Gründen „nur“) zunächst teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Überprüfbarkeit der Entscheidung des BAF zu der Überzeugung gelangte, dass aus den verfügbaren Quellen (insb. denen aus dem sog „ICAO-Abkommen“; siehe hierzu u.a. Newsletter vom 29.07.2015 „Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR”) sich ein zulässiger Winkelfehler von 3,5° für die VOR Leine entnehmen lasse anstelle der von DFS und BAF geltend gemachten 3,0° und dieser Fehler nicht überschritten werde.

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Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nichtig

§ 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) regelt die Vereinbarung individueller Netzentgelte sowohl bei atypischer als auch bei besonders intensiver, gleichmäßiger Netznutzung (Bandlastnutzung). In diesen gesetzlich normierten Fällen hat der Netzbetreiber dem jeweiligen Letztverbraucher ein gegenüber dem regulären Netzentgelt verringertes individuelles Netzentgelt anzubieten. Dieses kann gegenüber dem regulären Netzentgelt um bis zu 80 %, bei besonders intensiver Netznutzung in Abhängigkeit der Benutzungsstundenzahl sogar um bis zu 90 % geringer ausfallen. § 19 Abs. 2 S. 13-16 StromNEV regelte den entsprechenden Umlagemechanismus, wonach die Netzbetreiber seit dem 01.01.2012 die ihnen aufgrund der individuellen Netzentgeltvereinbarungen entgangenen Erlöse anteilig auf die Netzentgelte der übrigen Stromverbraucher umlegen konnten. Dabei ergab sich für das Kalenderjahr 2016 eine unverringerte § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage in Höhe von 0,378 Ct/kWh für die ersten 1.000.000 kWh Strombezug an einer Abnahmestelle, für einen darüber hinausgehenden Strombezug galt eine verringerte Umlagehöhe.

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PV-Freiflächenanlagen: Neue Ausschreibungsrunde eröffnet

Bundesnetzagentur gibt Ausschreibungstermin 01.08.2016 bekannt  Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den nächsten Gebotstermin für PV-Freiflächenanlagen bekannt gegeben. Bis zum Montag, den 01.08.2016, 24 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn abgegeben werden. Für die Gebotsabgabe sind die aktuellen Formularvorlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Behörde abrufbar und müssen zwingend am Computer ausgefüllt werden.

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Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Netzbetreiber  Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.  Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen.

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Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle

Nach zähen Verhandlungen in Berlin zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder hat das BMWi am 02.06.2016 einen überarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt, in den die wesentlichen Verhandlungsergebnisse bereits eingearbeitet wurden.  So konnte man sich nunmehr auf eine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land in Höhe von 2.800 MW brutto pro Jahr verständigen und die sog. „Weltformel“, nach der sich die Ausschreibungsmenge in Abhängigkeit der Zubaumenge der anderen erneuerbaren Energieträger bestimmen sollte, wurde gestrichen. Die zwischenzeitlich diskutierte einmalige Degression von 7,5 % im Jahr 2017 ist vom Tisch; an ihrer Stelle wurde eine einmalige Degression von 5 % zum 01.06.2017 im Referentenentwurf vorgesehen.

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Gravierende Änderungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Verbänden mit Schreiben vom 26.04.2016 den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.  Dieses avisierte Gesetz soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.  Für den Fall, dass dieser Referentenentwurf unverändert in Kraft träte, resultierten daraus gravierende Änderungen für die Praxis; insbesondere dezentrale Versorgungskonzepte würden hierdurch erneut wirtschaftlich unattraktiver werden.  § 8d StromStG-E soll den bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ersetzen und zukünftig grundsätzlich nur noch Strom aus – versteuerten – Energieerzeugnissen erfassen.

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Beratungen über EEG 2016 vertagt

Das mit Spannung erwartete Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 12.05.2016 hat keine Einigung gebracht. Bund und Länder haben vereinbart, ihre Beratungen über die künftige Förderung erneuerbarer Energien am 31.05.2016 fortzusetzen. Der Diskussionsbedarf ist nach wie vor groß, wie sich bereits aus der Beschlussvorlage im Vorfeld der Beratungen ergab. Auch auf Landesebene besteht hinsichtlich einiger Positionen Uneinigkeit.  Damit ist der weitere Zeitplan der anstehenden Novellierung weiter unklar. Der ursprünglich für den Kabinettsbeschluss vorgesehene Termin am 25.05.2016 dürfte nun nicht mehr zu halten sein. 

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Beihilfecharakter des EEG durch Gericht der Europäischen Union bestätigt

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10.05.2016 die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, in dem diese zu der Feststellung gelangte, dass das zum 01.01.2012 novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasse, abgewiesen.  Ausgangspunkt war eine Beschwerde des Bunds der Energieversorger gegenüber der Europäischen Kommission, im Rahmen derer dieser bestimmte Neuregelungen des EEG 2012 als mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen rügte, woraufhin die Europäische Kommission Ende 2013 ein förmliches Prüfverfahren einleitete.