„Prioritätsprinzip“: nun ist es amtlich; „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gestern am 25.06.2020 in den Rechtsachen 4 C 3/19 und 4 C 4/19 mit dem Prioritätsprinzip bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Verhältnis zwischen BImSch-Vorbescheid und BImSch(voll)genehmigung befasst. Der 4. Senat entschied, dass dem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zumindest hinsichtlich der Frage von Turbulenzabständen eine Rangsicherungsqualität zukommt. Deshalb wies der Senat in der Sache 4 C 3/19 die Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 18.09.2018 (8 A 1886/16) zurück und ebenso die Revision in der Sache 4 C 4/19 gegen das Urteil des OVG Münster vom 18.09.2018 (8 A 1884/16) ab.