
| Datenschutzrecht
DSGVO | Verhängung von Bußgeldern – Entwarnung für juristische Personen?!
Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich einen Bußgeldbescheid der österreichischen Datenschutzbehörde gegen eine juristische Person einkassiert (12.05.2020 - Ro 2019/04). Nach Ansicht des Gerichts fehlte ein konkreter Tatvorwurf gegen Personen der adressierten GmbH. Die zentrale Norm des Art. 83 DSGVO zur Verhängung von Geldbußen enthält eine Öffnungsklausel zugunsten der Mitgliedstaaten über das Bußgeldverfahren – aber auch in Deutschland bedarf es eines konkreten Tatvorwurfes gegen ein Organ der juristischen Person. In Deutschland stellen Verstöße gegen die DSGVO und weiteren Datenschutzgesetzen Ordnungswidrigkeiten dar. Gegen die Verantwortlichen der Verarbeitung, bei welcher es zu der Verletzung kam, können Geldbußen ausgesprochen werden.