Tracking pixel OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

« Newsübersicht

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig.

Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.

Bezüglich der Gebiete „mit besonderer avifaunistischer Bedeutung“ und der Gebiete „mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse“ nahm das VG Chemnitz noch an, dass es sich hierbei um „weiche“ Tabuzonen handele, da es der Prüfung bedürfe, ob artenschutzrechtliche Verbote aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG eintreten oder diese überwunden werden können. Dieser Ansicht folgte der zuständige Senat des OVG nicht. Bei den naturschutzrechtlichen Verboten aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG handele es sich um „harte Tabuzonen“, sofern für sie eine Ausnahme oder Befreiung nicht in Betracht kommt. Die Überwindbarkeit eines naturschutzrechtlichen Verbots hängt nicht von der regionalplanerischen Abwägungsentscheidung des Planungsträgers ab, sondern von den naturschutzrechtlichen Voraussetzungen. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, die im Einzelfall ausgeräumt werden können, sind nicht mit regionalplanerischen Erwägungen gleichzusetzen. Der Regionale Planungsverband hätte daher prüfen müssen, ob in den Gebieten „mit besonderer avifaunistischer Bedeutung“ und in den Gebieten „mit besonderer Bedeutung für Fledermäuse“ Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, und ebenso ob diese durch eine Befreiung oder eine Ausnahme überwunden werden könnten. Die fehlerhafte Einstufung des VG Chemnitz führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit der Entscheidung. Diese Einzelfallprüfung hat hier nicht stattgefunden. Eine Prüfung durfte auch nicht mit der Begründung unterlassen werden, dass Naturschutzbehörden möglicherweise im Einzelfall eine abweichende Entscheidung treffen. Im Ergebnis wurden also zu viele Flächen den harten Tabuzonen zugeordnet.

Hinsichtlich eines Mindestabstands von 750 m zu Siedlungsflächen nahm schon das VG Chemnitz einen Abwägungsfehler dahingehend an, dass der Regionale Planungsverband sich nicht der Unterscheidung zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bewusst war. Er habe den Siedlungsabstand als Ausschlusskriterium bezeichnet, in der Begründung jedoch ausgeführt, dass die 750m-Pufferzone das Ergebnis der Abwägung widerstreitender Interessen sei. Dieser Ansicht folgte der Senat und konkretisierte diesbezüglich: Der Plangeber muss sich insbesondere den Unterschied zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen bewusst machen und dokumentieren. Der Regionale Planungsverband habe zu große Flächen den „harten“ Tabuzonen zugeordnet, weil seinem eigenen Vorbringen zu Folge ein Teil der Abstandszone aus Gründen der Vorsorge gebildet wurde. Aus Vorsorgeerwägungen eingestellte Flächen sind jedoch (auch) nach Ansicht des Senats als „weiche“ Tabuzonen anzusehen. Weil der immissionsschutzrechtliche Abstand nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist, sei zwar eine trennscharfe Abgrenzung nicht möglich. Dahingehend soll dem Plangeber ein Beurteilungsspielraum und eine Befugnis zur Typisierung zukommen. Derjenige Teil der Abstandszone, der aber ausschließlich Vorsorgeerwägungen diene, kann nicht mehr den „harten“ Tabuzonen zugeordnet werden.

Die Beschlüsse des OVG sind nicht anfechtbar. Folglich ist nunmehr rechtskräftig festgestellt, dass innerhalb der jetzigen Planungsregion Chemnitz die Teilfläche der ehemaligen Planungsregion Chemnitz-Erzgebirge hinsichtlich der Windenergienutzung derzeit über keine wirksame regionalplanerischen Steuerung verfügt.

Rückfragen & weitere Informationen:
Dr. Dana Kupke, kupke@maslaton.de
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de