Tracking pixel Windenergie: Überlastete OVGs lassen lange Verfahrenslaufzeiten befürchten – Ein Fall für die Untätigkeitsklage? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Windenergie: Überlastete OVGs lassen lange Verfahrenslaufzeiten befürchten – Ein Fall für die Untätigkeitsklage?

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Es mag komplex klingen, aber der beste Weg, um lange Gerichtsverfahren zu umgehen, ist manchmal die frühe Klageerhebung.

Das Problem

Mit Verkündung des Investitionsbeschleunigungsgesetzes wurde ein Punkt des Altmeierschen-18-Punkte-Planes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie umgesetzt. Zu den Inhalten des Gesetzes haben wir bereits zu Beginn des Jahres berichtet.

Die erhoffte personelle Aufstockung der OVGs und die Schaffung von „Windenergiesenaten“ bleibt bisher leider aus. Dies wird unweigerlich zur Folge haben, dass die zuständigen Senate der Oberverwaltungsgerichte „volllaufen“. Hier sind Verfahrenslaufzeiten von mehreren Jahren zu befürchten. Auf Entscheidungen der OVGs in Windsachen müsste man lange warten – der Sinn des Investitionsbeschleunigungsgesetzes wäre ad absurdum geführt.

Die Lösung?

Es stellt sich deshalb die Frage, wie mit diesem objektiven Problem umgegangen werden kann. Natürlich bleibt es zuvorderst Aufgabe der Justizministerien und der Justizverwaltung für angemessene Verfahrensdauern zu sorgen Indes: erfolgversprechende Initiativen sucht man vergebens.

Es wird damit Aufgabe der WEA-Projektierer sein, Mittel und Wege zu suchen, um lange Gerichtsverfahren möglichst zu verhindern. Ein Mittel hierfür ist eine frühe Untätigkeitsklage. Diese kommt bspw. in Betracht, wenn eine schleppende Verfahrensführung durch die Genehmigungsbehörde erfolgt. Unabhängig von evtl. noch durchzuführenden Verfahrensschritten oder noch beizubringenden Unterlagen kann mittels einer früh eingereichten Untätigkeitsklage zweierlei erreicht werden: Es wird ein Aktenzeichen durch das OVG vergeben, wodurch das Verfahren „vorne“ ist. Dadurch kann schneller mit einem Erörterungstermin gerechnet werden. Außerdem zwingt die Untätigkeitsklage die Behörde zu definitiven Äußerungen. Dies setzt dem „Schlingerkurs“ mancher Immissionsschutzbehörden ein Ende. Im gerichtlichen Verfahren muss sich die Behörde auf einen Standpunkt stellen und dieses auch vertreten. Ein hin und her oder eine „Salamitaktik“ bezüglich Nachforderungen lässt sich nach unserer Erfahrung kein Richter lange gefallen.

Währenddessen kann das Genehmigungsverfahren natürlich weitergeführt werden – die Behörde wird vom OVG vermutlich sogar dazu aufgefordert. Im Optimalfall steht am Ende eine Genehmigungsausreichung durch die Behörde, ganz ohne richterliches Urteil. Zwar sind in diesem Fall vom Kläger die Kosten zu tragen – bei einer Erledigung bzw. Klagerücknahme werden diese jedoch reduziert. Und letztlich sind die relativ geringen Gerichtskosten vermutlich ein gern gezahlter Preis, wenn dafür die Genehmigungsausreichung zügig erfolgt. Im worst-case muss die Genehmigung eingeklagt werden – was dank des frühen Aktenzeichens bedeutend schneller passieren dürfte.

Fazit

Wir empfehlen deshalb allen WEA-Projektierern eine kritische Prüfung der geführten Genehmigungsverfahren. Stehen Ablehnungen im Raum oder verzögert die Genehmigungsbehörde aktiv das Verfahren kann die Untätigkeitsklage schneller für klare Verhältnisse sorgen. Eine Klageerhebung sollte dann ernsthaft erwogen werden.