Änderungsgenehmigungen für den Bestandsschutz von Windenergie-Übergangsanlagen schädlich?
Erster Hinweisentwurf der Clearingstelle EEG Die Clearingstelle EEG hat am 08.02.2017 ein Hinweisverfahren zum Thema „Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017“ eingeleitet. Anlass ist die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017. Danach sind Windenergieanlagen, die bereits vor dem 01.01.2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und diese Genehmigung vor dem 01.02.2017 an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur gemeldet haben, von der Ausschreibung nach EEG 2017 ausgenommen, sofern sie vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Für diese sog. Übergangsanlagen besteht gerade keine Pflicht zu Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, vielmehr kann der gesetzlich bestimmte Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.