
Aktuelle Entscheidung des BVerwG zu Immissionsrichtwerten
„Festsetzungen von Immissionsrichtwerten unterhalb der TA-Lärm sind unzulässig“ SachverhaltDie Klägerin wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm. Hinsichtlich des Lärmschutzes enthielt der Genehmigungsbescheid folgende Nebenbestimmung: „5.3 Die von der Windfarm verursachte Schallimmission darf im gesamten Einwirkungsbereich nicht zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm an den nachstehenden Immissionsorten (IO) führen. Insbesondere dürfen folgende Beurteilungspegel jeweils 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nicht überschritten werden:IO (A) [...] nachts 38 db(A)IO (B) [...] nachts 40 db(A).“Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte mit Urteil vom 12.05.2011 -OVG 11 B 20.10 zunächst die Rechtmäßigkeit dieser Regelung.Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision beim BVerwG ein.