OVG Lüneburg – Abstandsbaulast muss die Höhe des Bauvorhabens nicht bezeichnen
Das OVG Lüneburg hat sich in seinem Beschluss vom 19.07.2021 (Az.: 1 ME 75/21) mit der Frage befasst, wann eine bewilligte Abstandsbaulast dem Bestimmtheitsgebot genügt. Plant ein Vorhabenträger die Errichtung einer baulichen Anlage, hat er dabei zu den Grenzen der Nachbargrundstücke bestimmte Abstandsflächen einzuhalten. Für die Bemessung des einzuhaltenden Grenzabstands gilt grundsätzlich das Maß H (Höhe). Dies ist Folge des sog. nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Vorschriften der Landesbauordnungen sind daher teilweise dispositiv. Nach §§ 5 Abs. 5 S. 2, 6 Abs. 2 NsBauO kann von den Abstandsvorgaben abgewichen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von der bestimmten Grenze einhalten.