BGH bestätigt Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers: Betreiber, die ihre Anlage nicht melden, müssen zu Unrecht erhaltene Mehrvergütung zurückzahlen
Betreiber, die ihre Photovoltaik-Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur melden, müssen zu Unrecht erhaltene Mehrvergütung zurückzahlen. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.07.2017 und gab damit dem Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers statt. Vorliegend hatte der Netzbetreiber den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage auf Rückzahlung der für den eingespeisten Strom bereits ausgezahlten Einspeisevergütung verklagt, weil dieser die Anlage entgegen seiner Angaben nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet hatte. Die Photovoltaik-Anlage war im Frühjahr 2012 in Betrieb genommen worden, die Meldung zur Bundenetzagentur holte der Anlagenbetreiber jedoch erst im November 2014 nach. Der Netzbetreiber forderte daher für den Zeitraum seit Inbetriebnahme bis 31.07.2014 die um den Monatsmarktwert verringerte Einspeisevergütung und seit dem 01.08.2014 bis November 2014 die volle Einspeisevergütung zurück.