Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu Nur bedingt Anlass für Optimismus - Nicht EU-Kommission, sondern Bundesregierung wird über Umfang der Ausschreibungspflicht von Windenergieanlagen entscheiden

Nur bedingt Anlass für Optimismus - Nicht EU-Kommission, sondern Bundesregierung wird über Umfang der Ausschreibungspflicht von Windenergieanlagen entscheiden

Unter anderem vor dem Hintergrund der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission sollen ab 2017 die bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) administrativ festgelegten Fördersätze für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt werden. Jedoch enthalten die Beihilfeleitlinien eine sog. De-Minimis-Regelung, d.h. eine Ausnahmeregelung für kleine Projekte, wonach für Anlagen mit einer Leistung von 6 MW oder bis zu sechs Erzeugungseinheiten staatliche Beihilfen auch ohne Durchführung von Ausschreibungen gewährt werden können.

Bild zu Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl von Änderungen erfahren, zuletzt im Jahr 2014. Nunmehr steht eine neue Reform ins Haus. Diesmal vor allen Dingen mit dem Schwerpunkt der Ausschreibung. Diese aktuell anstehende Reform des EEG ist nicht zuletzt daraufhin zu hinterfragen, inwiefern sie Kommunen, Bürgern und regionale Unternehmen die Möglichkeit weiterhin einzuräumt, an der Energiewende mitzuwirken. Diese Mitwirkung setzt auf unternehmerischer Ebene regional und kommunal eine größtmögliche Akteursvielfalt voraus. Hinter diesem Begriff steht die Vorstellung, dass erneuerbare Energien vor allen Dingen dezentral erzeugt werden sollen. Der Aspekt der Akteursvielfalt setzt dabei sowohl auf eine Vielfalt in der Energieerzeugung wie auch in der Energievermarktung.

Bild zu Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Wechselrichter einer PV-Anlage - Urt. v. 06.10.2015 – Az.: VII R 25/14 -  Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Davon erfasst ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuerdurchführungsverordnung (kurz: StromStV) auch Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In der Praxis stellte sich oftmals die Frage, wie vor diesem Hintergrund der für den Betrieb von Wechselrichtern verbrauchte Strom stromsteuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die PV-Anlage selbst keine Versorgung der Wechselrichter mit Strom gewährleistet und der Strom deswegen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird. Die Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.

Bild zu Neue Beiträge in „Biogasanlagen im EEG”

Neue Beiträge in „Biogasanlagen im EEG”

Prof. Dr. Martin Maslaton/Dr. Manuela Herms/Dr. Christoph Richter „Biogasanlagen im EEG” Biogasanlagen im EEG mit Beiträgen von Dr. Herms „Der Inbetriebnahmebegriff im EEG“, Dr. Richter „Einspeisevergütung in Sonderfällen – Kleine Anlagen und Ausfallvergütung, § 37 und § 38 EEG 2014“ sowie „Begrenzung der förderfähigen Strommengen und Flexibilitätszuschlag“ und Prof. Dr. Maslaton „Einführung Biogas im EEG“ und „Eigenstrom – Privileg oder Pönale?“  4. Aufl., Deutsch, 2015.    

Bild zu BGH: Null heißt Null!

BGH: Null heißt Null!

Auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Stromeinspeisungen aufgrund der Reduzierung auf Null bei Pflichtverstößen  Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 304/14) entschieden, dass bei einer Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers wegen Pflichtverstoßes auf null, vom Netzbetreiber auch nach den Maßgaben der ungerechtfertigten Bereicherung kein Wertersetz für den eingespeisten Strom verlangt werden kann. Das Urteil bezieht sich dabei auf die Rechtslage nach dem EEG 2012.

Bild zu „Gut-Wetter“ für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

„Gut-Wetter“ für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

Am 13.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Berufung des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 23.03.2015 (Verweis auf Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt” und vom 26.03.2015 „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen”) zurückgewiesen.  In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Der Senat hat hielt - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben.

Bild zu Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie - Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau kein „hartes“ Tabukriterium Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 03.12.2015 einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, da in dessen zu Grunde liegenden Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren. Dies erachtete das Gericht als abwägungsfehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist.

Bild zu KWKG-Novelle tritt zum 01.01.2016 in Kraft

KWKG-Novelle tritt zum 01.01.2016 in Kraft

Der Gesetzgebungsprozess zum Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG 2016) findet seinen Abschluss. Nachdem der Gesetzesentwurf zum KWKG 2016 im Rahmen des Ausschussverfahrens noch einige deutliche Änderungen erfahren hatte, wurde er am 03.12.2015 nach zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet (wir berichteten mit Newsletter vom 07.12.2015). Nunmehr passierte das Gesetz am 18.12.2015 auch den Bundesrat, welcher von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch machte und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus, wird aber für die zweite bzw. dritte Januarwoche erwartet. Das KWKG 2016 soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

Bild zu KWKG 2016 verabschiedet

KWKG 2016 verabschiedet

Das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz. KWKG 2016) wurde am 03.12.2015 nach zweiter und dritter Lesung vom Parlament in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 18/6910) verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.10.2015 haben sich im Rahmen des Ausschussverfahrens noch einige wesentliche Änderungen ergeben (lesen Sie hierzu unsere beiden Newsletter vom 14.09.2015 und 28.09.2015): Zum einen wird das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens viel diskutierte Ausbauziel nunmehr nicht mehr prozentual bestimmt, sondern nominal festgelegt. Bis zum Jahr 2020 soll die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 110 TWh und bis zum Jahr 2025 um weitere 10 TWh auf 120 TWh erhöht werden. Damit soll eine Ausbauperspektive bis zum Jahr 2025 eröffnet werden. Die bisher vorgesehene Regelung hätte sogar einen Rückbau von KWK-Anlagen zum Ziel gehabt.

Bild zu Böse Überraschung aus Karlsruhe: BGH erfindet PV-Anlagenbegriff neu

Böse Überraschung aus Karlsruhe: BGH erfindet PV-Anlagenbegriff neu

Der Bundesgerichtshof hat am 01.12.2015 die Begründung zu seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14) vorgelegt. Im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH eigentlich mit der Frage der Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2009 zu befassen: Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, hatte in einem Fall, in dem ein Solarpark über den Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen worden war und in dem die Betreiberin für die noch im Jahr 2011 in Betrieb gesetzten Module den sog. „Glühbirnentest“ zum Beleg der Inbetriebnahme durchgeführt hatte, noch geurteilt, dass dieser Test allein für eine Inbetriebnahme von PV-Modulen auch im Geltungsbereich des EEG 2009 noch nicht hinreichend sei. Vielmehr sei es auch im Rahmen des EEG 2009 bereits notwendig gewesen, dass die maßgeblichen PV-Module grundsätzlich dauerhaft Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugen und anbieten können, was mehr oder minder erfordere, dass die Anlage – wie es eigentlich erst seit dem EEG 2012 ausdrücklich im Gesetz verankert ist – auch an ihrem angedachten Standort in Betrieb genommen wird.