Photovoltaik – Eigentumserwerb an einzelnen Modulen: Worauf kommt es an?
Die zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Bewertung von Photovoltaik-Anlagen unterscheidet sich fundamental. Im Zivilrecht hat der BGH nun Grundsätzliches geklärt.
Die zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Bewertung von Photovoltaik-Anlagen unterscheidet sich fundamental. Im Zivilrecht hat der BGH nun Grundsätzliches geklärt.
Für die Unangemessenheit städtebaulicher Verträge gilt ein strenger Maßstab: Insb. wirtschaftliche Nachteile infolge privatautonom getroffener Vereinbarungen vermögen diese nicht zu begründen.
Am 10.06.2016 fand im Bundestag die erste Lesung des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ statt. Vorangegangen war eine intensive Debatte über die Defizite des geltenden Werkvertragsrechts. Schon lange besteht Konsens darüber, dass die existierenden Regelungen zum Werkvertragsrecht den Anforderungen nicht genügen, die komplexe Bauleistungen mit sich bringen. Mit dem zweiten Teil der Gesetzesreform – Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung – sollen insbesondere die in den letzten Jahren ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen und die sich daraus ergebenden Regressfragen eine gesetzliche Regelung erfahren. Im Folgenden stellen wir eine Auswahl der geplanten Neuregelungen dar, die nach dem Willen der Bundesregierung bereits Anfang 2017 in Kraft treten sollen:
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Mängelansprüchen Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2016 erneut über die Frage der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei PV-Dachanlagen entschieden. In der Praxis ist immer wieder streitig, innerhalb welcher Frist etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten oder Errichter der PV-Dachanlage geltend zu machen sind. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB), die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen die Sonderregelung des § 438 BGB (Kaufvertragsrecht) bzw. § 638a BGB (Werkvertragsrecht). Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur für Bauwerke bzw. Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren - und zwar unabhängig davon, ob die Mängelgewährleistungsansprüche aus Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht herrühren.
Die Windenergie ist der leistungsfähigste, kostengünstigste und konfliktärmste Erneuerbare-Energien-Träger und spielt deshalb für die Stromwende, via Elektrifizierung neuer Bereiche wie Mobilität oder perspektivisch Wärme aber auch für die Energiewende als Ganzes eine Zentrale Rolle… Lesen Sie den ganzen Beitrag in der NvWZ 18/2015 S. 1271 oder im angehängten PDF.
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Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.
Der BGH hat am 12.03.2015 ein in der Branche ebenso lange erwartetes wie aufsehenerregendes Urteil zur Enteignung zugunsten von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, konkret von Windenergieanlagen, verkündet. Hintergrund des nunmehr vom BGH abschließend entschiedenen Falls war eine geradezu idealtypische Fallgestaltung, mit der sich eine Vielzahl von Anlagenbetreibern regelmäßig konfrontiert sehen: Für die Errichtung bzw. für die Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden gerade hinsichtlich der notwendigen Stromkabel sowie für die Erschließung, aber auch für die Errichtung und für den Rückbau der Erzeugungsanlagen oftmals Flächen benötigt, die nicht im Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers stehen und für die er (noch) kein dingliches Sicherungsrecht vorweisen kann. In solchen Situationen stellt sich regelmäßig die Frage: Wie lässt sich ein Zugriff auf fremdes Grundeigentum rechtlich bewerkstelligen? Eine vertragliche Grundlage oder gar eine einvernehmliche Einräumung von dinglichen Rechten an den benötigten Grundstücken scheidet aufgrund der Weigerungshaltung der jeweiligen Eigentümer oftmals von vornherein aus. Vielfach wird aber auch von den berechtigten – nicht selten sind dies bezeichnenderweise Gemeinden – ein maßlos überzogenes Nutzungsentgelt verlangt.
Nach fast zweijähriger Dauer – wir hatten hier bereits berichtet („Teure Kabelgestattungsverträge – kennt die Gier mancher Gemeinden noch Grenzen?“) – hat das Landgericht Köln zur Höhe des Nutzungsentgeltes für die Inanspruchnahme gemeindlicher Flächen im Zusammenhang mit der Verlegung einer Kabeltrasse zum Anschluss eines Windparks entschieden. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wurde nun zurückgenommen – das Urteil ist somit rechtskräftig. Die von uns vertretene Klägerin begehrte die Inanspruchnahme gemeindlicher Flächen, um ihren Windpark kabelseitig anschließen zu können. Hinsichtlich des Nutzungsentgeltes gingen die Vorstellungen der Parteien weit auseinander – die Beklagte begehrte für die circa 5,5 km lange Trasse ein jährlich zu zahlendes Nutzungsentgelt von 1,60 €, sodass die Klägerin auf Grund der 20-jährigen Laufzeit des Vertrages letztlich einen Betrag von rund 170.000,00 € hätte aufbringen müssen.
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