Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt.
In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.