| IT- und Onlinerecht
OLG Koblenz: Pflicht zur Verlinkung auf OS-Plattform trifft Online-Händler selbst
Seit dem 09.01.2016 sind Internethändler auf Plattformen wie Ebay und Amazon verpflichtet, Verbrauchern einen leicht zugänglichen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Hintergrund der Verpflichtung ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (sog. Online Dispute Resolution Verordnung, kurz: ODR-VO), wonach dem Verbraucher bei Online-Verträgen mit einem Unternehmer eine einfache, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegung ermöglicht werden soll, unabhängig davon, ob der Unternehmer zur Teilnahme an dieser verpflichtet oder einverstanden ist. In jüngster Vergangenheit hatten die Instanzgerichte darüber zu entscheiden, ob Art. 14 ODR-VO bereits dann genüge getan wird, wenn die Plattformbetreiber (z.B. Ebay, Amazon) einen entsprechenden Link zur Verfügung stellen oder jeder Unternehmer selbst bei Vertragsabschluss einen Link bereitstellen muss.