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News zu Bauordnungsrecht

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Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller?

Der Bundestag hat am 05.11.2020 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Beschleunigung von Investitionen“ in 2. und 3. Lesung angenommen. Ziel des Investitionsbeschleunigungsgesetzes ist es, durch die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, Investitionen im Infrastrukturbereich voranzutreiben. Kernbestandteile des nunmehr vierten Gesetzes dieser Art sind, neben Vereinfachungen bei der Genehmigung von Bahnstreckenmodernisierungen und im Raumordnungsrecht, die Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Diese Änderungen wirken sich auch auf Windenergieprojekte aus; wie, bleibt abzuwarten.

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VGH Mannheim: Waldumwandlungsgenehmigung wird von Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst

Der VGH Mannheim hat sich in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 sowie 10 S 823/19) bezüglich der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG positioniert. Bei der nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) erforderlichen Genehmigung für eine Umwandlung der Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart zum Zweck der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, handelt es sich um eine die Anlage betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. Die Waldumwandlungsgenehmigung wird deshalb insofern von der Konzentrationswirkung dieser Vorschrift erfasst.

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Planungsregion Chemnitz stoppt die Windenergieplanung

Die Unentschlossenheit der Bundespolitik führt zu Unsicherheiten auf regionaler Ebene. Der Planungsverband Region Chemnitz teilte daher kürzlich mit, die Planung für Windenergie gänzlich einzustellen, bis auf Bundes- und Landesebene Entscheidungen getroffen werden, die für mehr Rechtssicherheit für die Planung sorgen. Auf Bundesebene werden derzeit Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kohleverstromung diskutiert, die mit Vorgaben für die Nutzung von Windkraft gekoppelt werden sollen. Unter anderem wird ein neuer § 35a BauGB einen pauschalen Abstand von 1000 Metern für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung festlegen. Der Koalitionsvertrag der Parteien CDU, SPD und Bündnis 90-Die Grünen für die Jahre 2019 bis 2024 in Sachsen sieht bereits vor, von einer den Ländern eingeräumten Ermächtigung, geringere Abstände vorzusehen, keinen Gebrauch zu machen, um die Akzeptanz der Bevölkerung für Windkraftanlagen zu steigern. Außerdem soll eine Nutzung der Windenergie im Wald ausgeschlossen werden.

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Neue Auslegungsrunde der Regionalplanentwürfe in Schleswig-Holstein steht bevor - Ende des Moratoriums für Windenergie in Schleswig-Holstein?

Ab Ende des Jahres 2020 könnten reguläre Genehmigungen für Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein wieder möglich sein. Dafür sorgt der Planungsstand hinsichtlich der Windenergie-Regionalpläne, der nunmehr in die dritte Runde geht. Der dritte Entwurf wurde zu Beginn dieser Woche von der Landesregierung genehmigt. Als Reaktion auf das Scheitern der vorherigen Planung vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig wegen erheblicher formeller und materieller Mängel, hatte das Land im Jahr 2015 durch das Windenergieplanungssicherstellungsgesetz die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen untersagt (Genehmigungsmoratorium, siehe bereits Newsletter vom 02.07.2015 und 31.01.2015).

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Flaute im Windpark – Energiewende in Gefahr

100 Prozent Strom aus Erneuerbaren Quellen bis 2040 - dieses Ziel hat die rot-rot-grüne Landesregierung für Thüringen gesteckt. Dafür sollen künftig auf einem Prozent der Fläche des Freistaates Windräder stehen. Doch die Ziele des Landes für den Ausbau der Windenergie werden in den Regionen immer offener hinterfragt, abgelehnt und sabotiert. "Exakt - Die Story" nimmt die wachsenden gesellschaftlichen Konflikte rund um die Windenergie in den Blick und fragt nach, was deren Zuspitzung für die Energiewende in Thüringen bedeutet. (Video nur in D) Video: https://www.mdr.de/mediathek/mdr-videos/c/vi...

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Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).

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Hannovers Windparkplanung unwirksam – unzureichende Differenzierung und Verstoß gegen TA Lärm

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover auf Grund von Planungsfehlern für unwirksam erklärt (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.03.2019, Az. 12 KN 202/17 u.a.). Darin war eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie in Gestalt von Windparks vorgesehen. Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Gegenstand der Entscheidung Die Entscheidung basiert auf vier Normenkontrollanträgen, die sich gegen die Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) wandten. Insgesamt wurden gegen das RROP elf Normenkontrollanträge gestellt. Im RROP hatte die Region Hannover unter anderem einen sog. „Siedlungsbereich“ als insgesamt weiche Tabuzone bestimmt, welcher sich „faktisch aus harten und weichen Tabukriterien“ zusammensetzen sollte.

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Bestimmung harter Tabuzonen für WEA – keine Frage der Größe

Auch wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan beabsichtigt, ausschließlich Flächen für jeweils mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) darzustellen, können kleinere Flächen nicht per se als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, weil sie weniger als drei WEA aufnehmen können. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember entschieden (BVerwG Urt. v. 13.12.2018, Az. 4 CN 3.18). Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Sachverhalt Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zu entscheiden. Der Antragsteller im Verfahren hatte sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans gewendet, der Konzentrationsflächen für WEA ausweist. Er ist Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und beabsichtigt die dortige Errichtung von Windkraftanlagen. Die Konzentrationsflächenplanung im betroffenen Flächennutzungsplan sollte auf dem Grundstück des Antragstellers die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten lassen, so dass ihm eine Errichtung von WEA nicht (mehr) möglich wäre.

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Änderungen im sächsischen Planungsrecht

Das „Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften“ bedingt einige Änderungen im Planungsrecht des Freistaats. Mit ihm einher geht vor allem eine Neuauflage des Landesplanungsgesetzes. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Neuerungen im Planungsrecht des Freistaats bieten. Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften Am 11. Dezember 2018 hat der Sächsische Landtag das Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften (SächsGVBl. S. 706) beschlossen. Nach Verkündung am 20. Dezember ist es nunmehr seit dem 21. Dezember 2018 in Kraft. Das drei Artikel umfassende Gesetz regelt neben seinem Inkrafttreten Änderungen des Planungsrechts des Freistaates Sachsen im Bereich der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sowie insbesondere des Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG).

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MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung