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News zu Bauplanungsrecht

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Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut

Mit Urteil vom 12.04.2021 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Bauleitplanung der Samtgemeinde Barnstorf, Landkreis Diepholz, nach Normenkontrollantrag durch die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft für eine Bürgerwindgesellschaft in einer der Ortsgemeinden sowie eines weiteren Antragstellers in Bezug auf die Ausschlusswirkung für Windenergie für unwirksam erklärt (Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2032, 12 KN 50/90). Die 60. Flächennutzungsplanänderung hinderte nach Ansicht des 12. Senats die Windenergienutzung in unzulässiger Weise, indem die Windkraftnutzung außerhalb der dargestellten Sondergebiete verboten wurde. Das Besondere hieran ist, dass der Senat nach der bereits unsererseits im Jahr 2016 erfolgreich beklagten 52. Fassung des Flächennutzungsplans einer Verhinderungsplanung der Gemeinde konsequent einen Riegel vorgeschoben hat. Mit deutlichen Worten wurde in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass einerseits die Ermittlung der Flächen für die Sondergebiete nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen und andererseits die Privilegierung der Windkraft in den ausgewiesenen Sondergebieten nicht konsequent durchgesetzt wurde.

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Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Noch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen des letzten Jahres erreichte den Landtag von Nordrhein-Westfalen der Entwurf des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zur Ausnutzung des § 249 Abs. 3 BauGB, der Länderöffnungsklausel. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen schlägt die Einführung eines 1000m-Abstandes zu Wohngebäuden für die Errichtung von Windenergieanlagen vor und nutzt so die vom Gesetzgeber vorgegebene Maximalgrenze aus. Nach der Neuregelung müssen Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, die sich im beplanten Gebiet oder in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen befinden, einen Abstand von 1000 Metern einhalten, sofern nach dem ausgewiesenen Gebiet eine Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig ist.

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Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt in Kraft

Mit heutiger Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die verwaltungsrechtliche Praxis, insbesondere im Hinblick auf Windenergieprojekte. Hierzu berichteten wir bereits am 24.11.2020: Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller? - MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz Reformen, die zum einen Verkürzung des Instanzenzuges vorsehen und zum anderen die aufschiebende Wirkung von Drittrechtsbehelfen gegen Windenergieanlagen entfallen lassen. Nach dem neuen § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO sind künftig die Oberverwaltungsgerichte (OVG) für sämtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Neben der Eingangszuständigkeit ändern sich somit auch die möglichen Rechtsmittel, da gegen das Urteil des OVG nur die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist.

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Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller?

Der Bundestag hat am 05.11.2020 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Beschleunigung von Investitionen“ in 2. und 3. Lesung angenommen. Ziel des Investitionsbeschleunigungsgesetzes ist es, durch die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, Investitionen im Infrastrukturbereich voranzutreiben. Kernbestandteile des nunmehr vierten Gesetzes dieser Art sind, neben Vereinfachungen bei der Genehmigung von Bahnstreckenmodernisierungen und im Raumordnungsrecht, die Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Diese Änderungen wirken sich auch auf Windenergieprojekte aus; wie, bleibt abzuwarten.

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VGH Mannheim: Waldumwandlungsgenehmigung wird von Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst

Der VGH Mannheim hat sich in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 sowie 10 S 823/19) bezüglich der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG positioniert. Bei der nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) erforderlichen Genehmigung für eine Umwandlung der Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart zum Zweck der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, handelt es sich um eine die Anlage betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. Die Waldumwandlungsgenehmigung wird deshalb insofern von der Konzentrationswirkung dieser Vorschrift erfasst.

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Planungsregion Chemnitz stoppt die Windenergieplanung

Die Unentschlossenheit der Bundespolitik führt zu Unsicherheiten auf regionaler Ebene. Der Planungsverband Region Chemnitz teilte daher kürzlich mit, die Planung für Windenergie gänzlich einzustellen, bis auf Bundes- und Landesebene Entscheidungen getroffen werden, die für mehr Rechtssicherheit für die Planung sorgen. Auf Bundesebene werden derzeit Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kohleverstromung diskutiert, die mit Vorgaben für die Nutzung von Windkraft gekoppelt werden sollen. Unter anderem wird ein neuer § 35a BauGB einen pauschalen Abstand von 1000 Metern für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung festlegen. Der Koalitionsvertrag der Parteien CDU, SPD und Bündnis 90-Die Grünen für die Jahre 2019 bis 2024 in Sachsen sieht bereits vor, von einer den Ländern eingeräumten Ermächtigung, geringere Abstände vorzusehen, keinen Gebrauch zu machen, um die Akzeptanz der Bevölkerung für Windkraftanlagen zu steigern. Außerdem soll eine Nutzung der Windenergie im Wald ausgeschlossen werden.

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Neue Auslegungsrunde der Regionalplanentwürfe in Schleswig-Holstein steht bevor - Ende des Moratoriums für Windenergie in Schleswig-Holstein?

Ab Ende des Jahres 2020 könnten reguläre Genehmigungen für Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein wieder möglich sein. Dafür sorgt der Planungsstand hinsichtlich der Windenergie-Regionalpläne, der nunmehr in die dritte Runde geht. Der dritte Entwurf wurde zu Beginn dieser Woche von der Landesregierung genehmigt. Als Reaktion auf das Scheitern der vorherigen Planung vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig wegen erheblicher formeller und materieller Mängel, hatte das Land im Jahr 2015 durch das Windenergieplanungssicherstellungsgesetz die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen untersagt (Genehmigungsmoratorium, siehe bereits Newsletter vom 02.07.2015 und 31.01.2015).

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Flaute im Windpark – Energiewende in Gefahr

100 Prozent Strom aus Erneuerbaren Quellen bis 2040 - dieses Ziel hat die rot-rot-grüne Landesregierung für Thüringen gesteckt. Dafür sollen künftig auf einem Prozent der Fläche des Freistaates Windräder stehen. Doch die Ziele des Landes für den Ausbau der Windenergie werden in den Regionen immer offener hinterfragt, abgelehnt und sabotiert. "Exakt - Die Story" nimmt die wachsenden gesellschaftlichen Konflikte rund um die Windenergie in den Blick und fragt nach, was deren Zuspitzung für die Energiewende in Thüringen bedeutet. (Video nur in D) Video: https://www.mdr.de/mediathek/mdr-videos/c/vi...

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Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).