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News zu Bauplanungsrecht

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Hannovers Windparkplanung unwirksam – unzureichende Differenzierung und Verstoß gegen TA Lärm

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover auf Grund von Planungsfehlern für unwirksam erklärt (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.03.2019, Az. 12 KN 202/17 u.a.). Darin war eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie in Gestalt von Windparks vorgesehen. Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Gegenstand der Entscheidung Die Entscheidung basiert auf vier Normenkontrollanträgen, die sich gegen die Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) wandten. Insgesamt wurden gegen das RROP elf Normenkontrollanträge gestellt. Im RROP hatte die Region Hannover unter anderem einen sog. „Siedlungsbereich“ als insgesamt weiche Tabuzone bestimmt, welcher sich „faktisch aus harten und weichen Tabukriterien“ zusammensetzen sollte.

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Bestimmung harter Tabuzonen für WEA – keine Frage der Größe

Auch wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan beabsichtigt, ausschließlich Flächen für jeweils mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) darzustellen, können kleinere Flächen nicht per se als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, weil sie weniger als drei WEA aufnehmen können. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember entschieden (BVerwG Urt. v. 13.12.2018, Az. 4 CN 3.18). Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Sachverhalt Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zu entscheiden. Der Antragsteller im Verfahren hatte sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans gewendet, der Konzentrationsflächen für WEA ausweist. Er ist Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und beabsichtigt die dortige Errichtung von Windkraftanlagen. Die Konzentrationsflächenplanung im betroffenen Flächennutzungsplan sollte auf dem Grundstück des Antragstellers die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten lassen, so dass ihm eine Errichtung von WEA nicht (mehr) möglich wäre.

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Änderungen im sächsischen Planungsrecht

Das „Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften“ bedingt einige Änderungen im Planungsrecht des Freistaats. Mit ihm einher geht vor allem eine Neuauflage des Landesplanungsgesetzes. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Neuerungen im Planungsrecht des Freistaats bieten. Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften Am 11. Dezember 2018 hat der Sächsische Landtag das Gesetz zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften (SächsGVBl. S. 706) beschlossen. Nach Verkündung am 20. Dezember ist es nunmehr seit dem 21. Dezember 2018 in Kraft. Das drei Artikel umfassende Gesetz regelt neben seinem Inkrafttreten Änderungen des Planungsrechts des Freistaates Sachsen im Bereich der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) sowie insbesondere des Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG).

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MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung 

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Veranstaltung - "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"

Gleich zu Beginn des Neuen Jahres dürfen wir Sie auf eine neue Veranstaltung des BWE hinweisen: "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"  Der BWE - bietet viele exzellente Seminare an. Mit dem o. g. Seminar sollen Spezialisten aber auch Einsteiger und andere Branchenteilnehmer erstmals die Möglichkeit erhalten, in einem Tagesseminar sich einen Überblick über das Gesamtsystem des Rechts der erneuerbaren Energien zu verschaffen: Beginnend bei der Frage von zivilrechtlichen Aspekten bei der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen, über planungsrechtliche Aspekte aus dem Bereich der Landesplanung, Regionalplanung- und Flächennutzungsbebauungsplanung, über das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Anlagengenehmigung, sowie den dabei typischerweise vorhandenen Einwendungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens, des UVPG und des Immissionsschutzrechtes; in einem weiteren abschließenden Block sollen dann  Vergütungsmöglichkeiten von erneuerbaren Energien von der aktuellen Novellierungsdiskussion zum EEG, über die Ausschreibung bis hin zu EEG unabhängigen Vergütungsformen aufgezeigt und diskutiert werden.

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Gute Nachrichten für Ladesäulenbetreiber

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied über einen Eilantrag gegen die Errichtung von Ladepunkten. Zentrale Frage war dabei deren Einordnung als Zubehör im straßenrechtlichen Sinne. ÜberblickIn einem Wohngebiet sollten zwei Ladepunkte mit vier dazugehörigen Parkplätzen errichtet werden. Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) erachtete dies für unzulässig und versuchte, dem Vorhaben mit einem Gesuch nach einsteiligem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) entgegenzutreten. Das mit der Sache befasste VG München (Beschl. v. 02.05.2018, Az. M 2 E 18.2021) lehnte den Antrag jedoch ob, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim BayVGH (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071) einlegte. Auch dieser gab dem Antrag nicht statt.

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Jetzt kümmern! – Perspektiven für den Weiterbetrieb nach 2020 ausloten

Ende 2020 läuft die EEG-Vergütung für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme vor 2000 aus. Statistischen Erhebungen und Studien zufolge betrifft das Windenergieanlagen mit einem Umfang von insgesamt ca. 3.800 bis 4.000 MW. Bis zum Jahr 2025 fallen Expertenschätzungen zufolge jährlich durchschnittlich etwa weitere 2.300 bis 2.400 MW aus der EEG-Vergütung.  Doch nur weil die technische Entwurfslebensdauer erreicht ist und die EEG-Vergütungsdauer endet, muss dies nicht zwangsläufig die Stilllegung der Anlage bedeuten. Insbesondere bei Anlagen an windgünstigen Standorten, die „noch gut in Schuss“ sind, kann sich der Weiterbetrieb – nicht nur für den Klimaschutz und die Energiewende, sondern auch den Betreiber – rechnen. Anlagenbetreiber sollten sich jedoch bereits jetzt kümmern und die erforderlichen Maßnahmen für den Weiterbetrieb vorbereiten.

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Nachholung einer UVP nach Genehmigungserteilung - möglich oder nicht?

Ein Großteil der Prozesse von Nachbarn und Naturschutzverbänden gegen Windenergieprojekte wird mit Verstößen gegen das UVPG begründet und tatsächlich führen zumeist Verstöße wie einer mangelhaften UVP-Vorprüfung oder das Fehlen einer erforderlichen „großen“ UVP jedenfalls zum vorläufigen Verlust des Baurechts. Daher sind die Möglichkeiten einer Heilung oder Nachholung gerade einer UVP vor Genehmigungsinhaber von besonderer praktischer Relevanz. Die Rechtsprechung hat sich gerade 2017 verstärkt mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Bisher war mindestens umstritten, ob eine „große“ UVP auch noch nach Genehmigungserteilung nachgeholt werden kann.

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„Isolierte“ Darstellung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ohne gesamträumliches Planungskonzept

Das OVG Münster hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Normenkontrollurteil zu den Angriffsmöglichkeiten gegen eine isolierte Darstellung von Flächen für die Windenergie nach § 249 Abs. 1 BauGB geäußert. Haben Gemeinden eine Flächennutzungsplanung zur Darstellung von Flächen für die Windenergie auf Grundlage eines gesamträumlichen, schlüssigen Planungskonzeptes dargestellt, gibt ihnen § 249 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit, im Nachgang zu dieser Planung „isoliert“, also ohne erneutes gesamträumliches Planungskonzept zusätzliche Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen.