Der Bundesgerichtshof hat am 01.12.2015 die Begründung zu seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14) vorgelegt. Im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH eigentlich mit der Frage der Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2009 zu befassen:
Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, hatte in einem Fall, in dem ein Solarpark über den Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen worden war und in dem die Betreiberin für die noch im Jahr 2011 in Betrieb gesetzten Module den sog. „Glühbirnentest“ zum Beleg der Inbetriebnahme durchgeführt hatte, noch geurteilt, dass dieser Test allein für eine Inbetriebnahme von PV-Modulen auch im Geltungsbereich des EEG 2009 noch nicht hinreichend sei. Vielmehr sei es auch im Rahmen des EEG 2009 bereits notwendig gewesen, dass die maßgeblichen PV-Module grundsätzlich dauerhaft Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugen und anbieten können, was mehr oder minder erfordere, dass die Anlage – wie es eigentlich erst seit dem EEG 2012 ausdrücklich im Gesetz verankert ist – auch an ihrem angedachten Standort in Betrieb genommen wird.